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460 24 67

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 27. Januar 2025 (460 24 67)

Basel-Landschaft · 2025-01-27 · Deutsch BL

Schwere Körperverletzung etc.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Schliesslich ist die allgemeine Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln in Art. 381-382 StPO geregelt.

E. 1.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der vom 4. Mai 2021 bis zum 6. Mai 2021 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 2 Tagen (vgl. Erw. IV auf S. 23-28 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). 1.2.1 Der Beschuldigte begehrt demgegenüber in seiner Berufungserklärung vom 8. März 2024 (S. 1) eine angemessene Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und 6 Monaten, dies unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 4. Mai 2021 bis zum 6. Mai 2021 von 2 Tagen. In seiner Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 (S. 2 und S. 4-14) ändert der Beschuldigte sein Rechtsbegehren dahingehend, als er zu einer angemessenen bedingten Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren, unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, bei einer angemessenen Probezeit, zu verurteilen sei. 1.2.2 Die Staatsanwaltschaft wiederum schliesst in ihrer Eingabe vom 19. März 2024 (S. 1 f.) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und damit auf Bestätigung der vorinstanzlich vorgenommenen Strafzumessung. In ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2024 (S. 1-4) bleibt die Anklagebehörde bei diesem Antrag. 1.2.3 Auch die Privatklägerin B. und der Privatkläger A. stellen in der Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 (S. 1-4) bzw. in der Eingabe vom 21. März 2024 das Rechtsbegeh- ren, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

E. 1.3 Das Kantonsgericht nimmt die Strafzumessung wie folgt vor:

E. 1.3.1 Gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Wie bereits vorstehend in Erw. II.2 festgehalten, gilt es in casu überdies, das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.

E. 1.3.2 Vorliegend hat sich der Beschuldigte der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers A. schuldig gemacht. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden, in casu aufgrund des lex mitior-Grundsatzes (Art. 2 Abs. 2 StGB) anwendbaren Fassung des StGB sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor, womit es sich um einen Verbrechenstatbestand i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB handelt.

E. 1.3.3 Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 1.3.4 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.2.3; BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Es geht um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.; BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1).

E. 1.3.5 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten nachfolgend vorzunehmen.

E. 1.3.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder Strafmilderungsoder Strafschärfungsgründe noch sonstige aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des obgenannten Strafrahmens gebieten würden, vorliegen, was bereits die Vorinstanz in Erw. IV.1.2 auf S. 23 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt hat. Insbesondere liegt betreffend den Beschuldigten keine eingeschränkte Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB vor, wie die Vorderrichter in Erw. III auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf die gutachterliche Einschätzung (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F. [nachfolgend: Gutachten] vom 18. Februar 2022, act. 399 ff., insb. 551 ff.; Ergänzungsgutachten von Dr. med. F. [nachfolgend: Ergänzungsgutachten] vom 8. April 2022, act. 607 ff., insb. 615 f.) konstatiert haben und was der Beschuldigte im Rahmen seiner Berufung auch nicht angefochten hat. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen.

E. 1.3.5.2 Es sind in einem ersten Schritt somit hinsichtlich der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers A. die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Hierbei ist zunächst stark zu Lasten des Beschuldigten zu werten, dass sich die Tat gegen einen erst vier Monate alten Säugling, welcher absolut schutz- und wehrlos war, gerichtet hat. Der Privatkläger hat dadurch nachgewiesenermassen schwere Verletzungen an Gehirn, Augen und Rücken davongetragen, auf welche die Privatklägerin B. auf S. 2 ihrer Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 zu Recht hinweist. Auch wenn der Heilungsverlauf noch nicht abschliessend beurteilbar ist, muss zumindest eine deutlich verzögerte Entwicklung des Privatklägers bereits heute festgestellt werden (vgl. Erw. II.2.1.2 auf S. 17 des angefochtenen Urteils, unter Hinweis auf diverse medizinische Einschätzungen). Was die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten angeht, so ist zwar gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Erw. II.1.2.2 lit. e auf S. 13 des angefochtenen Urteils) die genaue Dauer der Tathandlung nicht erstellt und im Zweifel von einem bloss wenige Sekunden dauernden Vorfall auszugehen. Die zeitliche Komponente ist allerdings – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1) – nicht von entscheidender Bedeutung. Relevant ist vielmehr, dass angesichts der verursachten gravierenden Schäden beim Privatkläger der Beschuldigte massiv und heftig gegen den ihm in jeder Hinsicht unterlegenen Privatkläger vorgegangen sein muss, und zwar nicht im Sinne eines blossen Wiegens, sondern eines vehementen Schüttelns (vgl. Erw. II.1.2.2 lit. e auf S. 13 des angefochtenen Urteils, unter Hinweis auf die Ausführungen der Sachverständigen vor Strafgericht in Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 21 f., act. S 339 f.), was als zusätzlich verwerflich zu qualifizieren ist. Als leiblicher Vater sowie sorge- und obhutsberechtigter Elternteil hat der Beschuldigte damit seine elterlichen Pflichten aufs Schwerste verletzt. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 5 f. der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1) liegt in casu keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots vor, wenn innerhalb der Strafzumessung sowohl die Art und Weise des Tatvorgehens wie auch das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts berücksichtigt werden, indem dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er sei brutal vorgegangen und habe zudem das Leben seines Sohnes grundlos in schwerwiegender Weise beeinträchtigt (so die Vorinstanz in Erw. IV.2.1.1 auf S. 23 des angefochtenen Urteils). Ebenso muss dem Beschuldigten angelastet werden, mit seinem Verhalten sowohl eine lebensgefährliche Verletzung beim Opfer i.S.v. Art. 122 Abs. 1 aStGB als auch eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit i.S.v. Art. 122 Abs. 3 aStGB verursacht und damit gleich zwei Tatbestandsvarianten des Art. 122 aStGB verwirklicht zu haben (so wiederum das Strafgericht an genannter Stelle). Das Doppelverwertungsverbot besagt nämlich, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.7.1, unter Hinweis auf BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt in casu unter Berücksichtigung der vorgenannten, kumulativen Umstände gerade nicht vor, weshalb die entsprechende Rüge des Beschuldigten nicht zu hören ist (so zutreffend auch die Staatsanwaltschaft auf S. 2 ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2024).

E. 1.3.5.3 Die subjektiven Tatkomponenten sodann umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht haben die Vorderrichter in Erw. IV.2.1.2 auf S. 24 des angefochtenen Urteils ein – seitens des Beschuldigten unbestritten gebliebenes – eventualvorsätzliches Vorgehen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB angenommen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. So ist den Akten auf Fotos zu entnehmen, wie der Beschuldigte den Privatkläger A. bereits vor der Tat mit bloss einer Hand und ohne dessen Kopf stützend hält (vgl. act. 2097 ff. bzw. 2163 ff.). Die Privatklägerin B. hatte den Beschuldigten nach Kenntnisnahme dieser Fotos explizit darauf hingewiesen, dass man ein Baby nicht so halte, sondern dessen Kopf stützen müsse, weil dessen Muskulatur noch nicht genügend ausgereift sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 5 f., act. 307 f.). Zudem hat der Beschuldigte bereits in der Voruntersuchung anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2022 angegeben, ihm sei schon vor dem Ereignis bekannt gewesen, dass man ein Kind nicht schütteln dürfe. Er habe auch in etwa gewusst, dass man den Kopf eines Babys beim Herumtragen stützen müsse (vgl. act. 2209). Demnach war dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sehr wohl bewusst, dass man den Kopf eines Kindes in diesem Alter stützen muss und erst recht, dass man ein Kind nicht schütteln darf, was im Übrigen schon die Vorderrichter in Erw. II.2.2.2 auf S. 19 des angefochtenen Urteils rechtskräftig konstatiert haben. Allerdings wurde seitens des Strafgerichts das eventualvorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten in Erw. IV.2.1.2 auf S. 24 des angefochtenen Urteils bloss neutral berücksichtigt, was der Beschuldigte auf S. 6 seiner Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 und in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1, zu Recht beanstandet und daher zu korrigieren ist. Denn ein lediglich eventualvorsätzliches anstelle eines direktvorsätzlichen Vorgehens hat sich klarerweise verschuldensmindernd auszuwirken. Es kommt hinzu, dass vorliegend das Verhalten des Beschuldigten – so dieser ebenso zutreffend auf S. 11 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 und in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3 – an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit und damit zum Tatbestand von Art. 125 StGB anzusiedeln ist, welcher als Vergehenstatbestand einen weitaus tieferen Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) vorsieht. Dabei kann die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Einzelfall schwierig sein. Denn sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.3, unter Hinweis u.a. auf BGE 69 IV 75 E. 5; 96 IV 99; 103 IV 65 E I.2; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl. 2024, § 9 Rn. 106, m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt, hat der Beschuldigte mangels Berufung gegen den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung akzeptiert, dass auf der Willensseite von einer derartigen Inkaufnahme auszugehen ist. Auch in subjektiver Hinsicht ist von einer bloss kurzen, eher spontanen, aber gleichwohl heftigen Vorgehensweise gegenüber einem in jeder Hinsicht unterlegenen Säugling auszugehen, was die Vorderrichter an obgenannter Stelle hingegen zu Recht neutral gewertet haben. Das Tatmotiv des Beschuldigten, endlich Ruhe vor seinem schreienden Kind zu haben, erscheint als rein egoistisch und ist daher negativ zu berücksichtigen, wären doch dem Beschuldigten diverse alternative Handlungsmöglichkeiten wie insbesondere das Schreien lassen oder in die Wiege legen des Kindes zuzumuten gewesen, zumal sich die Kindsmutter und Privatklägerin B. bereits auf dem Weg nach Hause befand, was – so die Staatsanwaltschaft zutreffend auf S. 4 ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2024 – die Tat umso unbegreiflicher und weniger nachvollziehbar macht. Hinzu kommt die Tatsache, dass dem Beschuldigten seine Persönlichkeitsstruktur mit der Tendenz einer erhöhten Reizbarkeit und Aggressivität auf Frustrationen hin (vgl. Gutachten vom 18. Februar 2022, act. 551 ff.; Ergänzungsgutachten vom 8. April 2022, act. 615 f.) bzw. einer "kurzen Zündschnur" (vgl. Erw. IV.2.1.2 auf S. 24 des angefochtenen Urteils sowie S. 3 der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2024) bekannt war. Dies ist ebenfalls zu dessen Lasten anstatt – wie vom Beschuldigten (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) gefordert – zu dessen Gunsten zu veranschlagen. Schliesslich befand sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt – entgegen dessen Auffassung (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2) – auch in keinerlei Überforderungs- oder Erschöpfungssituation, wurde doch gutachterlicherseits zwar eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Zügen, aber keine eigentliche Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert diagnostiziert, so dass der Beschuldigte als zur Tatzeit voll schuldfähig erachtet wurde (vgl. Gutachten vom 18. Februar 2022, act. 551 ff.; Ergänzungsgutachten vom 8. April 2022, act. 615 f.), was ebenso bereits durch die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl. Erw. II.2.2.2 auf S. 19 und Erw. III.2 und 3 auf S. 21-23 des angefochtenen Urteils) und worauf auch die Staatsanwaltschaft auf S. 3 ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2024 richtig hinweist. Hinzu gesellt sich die Tatsache, dass es sich beim Privatkläger A. zum Tatzeitpunkt nach Einschätzung der Privatklägerin B. um "absolut kein Schreikind", sondern um ein zufriedenes und glückliches bzw. regelrechtes und sehr umgängliches "Anfängerbaby" gehandelt hat (vgl. Zeugenaussage der Privatklägerin B. vor Strafgericht, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4 f., act. S 307). Die Privatklägerin B. legte vor Strafgericht zudem dar, der Beschuldigte habe sich einzig um A. und nicht auch noch um den Haushalt kümmern müssen. Da er kein vollzeitlicher Hausmann gewesen sei, habe er sich sicher nicht überarbeitet, sondern "ein schönes Leben geführt". Entsprechend könne man keineswegs von einer Überlastung seinerseits sprechen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12, act. S 321).

E. 1.3.5.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten und bei einem Vergleich mit weiteren möglichen Formen von schwerer Körperverletzung ist vorliegend das Tatverschulden als keinesfalls leicht einzustufen. In Beachtung des Strafrahmens von Art. 122 Abs. 1 und 3 aStGB rechtfertigt sich hierfür das Ansetzen einer Einsatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten, worin – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. IV.2.1.3 auf S. 24 des angefochtenen Urteils) – insbesondere der oben festgestellte Eventualvorsatz an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit seinen Ausdruck findet. Die seitens des Beschuldigten auf S. 8-10 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 angerufenen bundesgerichtlichen Entscheide lassen sich hingegen nicht zu einem Vergleich heranziehen, ist doch die vorliegende Konstellation prinzipiell anders gelagert als in den dortigen Entscheiden, denen unter anderem eine fahrlässige Begehensweise (BGer 6S.370/2006 vom 26. September 2006), ein Handeln aus Überforderung und Hilflosigkeit (BGer 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018) bzw. Überforderung und Erschöpfung (BGer 6S.370/2006 vom 26. September 2006) bzw. "totaler Überforderung und Verzweiflung" (BGer 6B_959/2008 vom 22. Januar 2009) oder aber eine attestierte Persönlichkeitsstörung (BGer 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018) zugrunde lag, worauf teilweise auch die Staatsanwaltschaft auf S. 3 ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2024 zutreffend hinweist. Abgesehen davon lassen sich Strafhöhen schon ganz grundsätzlich nur schwerlich miteinander vergleichen, da sich selbst bei gleichgelagerten Umständen jeder Fall im Detail anders gestaltet und die konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen sind.

E. 1.3.5.5 Nunmehr ist in einem weiteren Schritt eine Anpassung des Strafmasses unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.). a) Was zunächst die Biografie des Beschuldigten betrifft, so ist die in Erw. IV.2.2.1 auf S. 24 f. des angefochtenen Urteils dargelegte Darstellung unbestritten geblieben. Demnach hat der in Frankreich geborene Beschuldigte seine ersten acht Lebensjahre unter Betreuung seiner Eltern und später seiner Grosseltern in Portugal verbracht, bevor er im Jahr 1990 zusammen mit seiner Schwester zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern nachgezogen ist. Trotz anfänglicher Schwierigkeiten hat der Beschuldigte laut eigenen Angaben eine glückliche Kindheit verbracht. Allerdings habe ihn die Rückkehr seiner Eltern nach Portugal im Jahr 2000 stark beeinflusst. In der Schweiz besuchte der Beschuldigte zwar die obligatorische Schule, absolvierte indessen keine Berufsausbildung, sondern fing direkt an zu arbeiten, bis er im Jahr 2012 aufgrund von Rückenleiden seine Berufstätigkeit einstellte. Nach zwei Operationen wurde ein Invaliditätsverfahren anhängig gemacht. Hinzu kommt eine psychiatrische Behandlung aufgrund von Depressionen, welche sich seit dem Vorfall mit dem Privatkläger A. eingestellt haben. Per 12. Oktober 2022 hat sich der Beschuldigte freiwillig von der Schweiz nach Portugal abgemeldet (vgl. Aktennotiz des Strafgerichts vom 25. April 2023, act. S 121). Bis dahin wurde er noch vollständig durch die seit dem 4. Mai 2021 getrennt von ihm lebende Privatklägerin B. finanziert (vgl. die Angaben der Privatklägerin B. auf S. 5 ihrer Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 sowie vor Strafgericht in Prot. Strafgericht S. 8 und 12, act. S 313 und S 321; Schreiben von Advokatin Jessica Baltzer vom 11. Mai 2023, act. S 209 ff.; Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. Februar 2023, act. S 131). In Bezug auf dessen Sohn A. wurde dem Beschuldigten mit vorgenanntem Urteil die elterliche Sorge entzogen, und das Kind für die Dauer des Getrenntlebens von der Privatklägerin B. unter deren Obhut gestellt. Dabei erhielt der Beschuldigte weder ein Besuchs- noch ein Ferienrecht. Betreffend dessen Tochter E. bestand zunächst ein 14-tägiges Besuchsrecht des Beschuldigten, welches nach dem Vorfall mit seinem Sohn A. in ein begleitetes Besuchsrecht abgeändert wurde (vgl. die Ausführungen der Privatklägerin auf S. 5 der Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 und bestätigend des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Februar 2022, act. 185). Von seinem früheren Betäubungsmittelkonsum ist der Beschuldigte laut eigenen Angaben in der Zwischenzeit weggekommen. Was schliesslich die finanziellen Belange betrifft, so weist der Beschuldigte seit Juni 2017 insgesamt 17 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 53'417.33 soweit seit Januar 1988 total 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 84'823.33 auf (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister Basel-Landschaft vom 20. Juni 2022, act. 191 ff.). Seit Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aktenkundig dahingehend verändert, als er nunmehr von der Privatklägerin B. geschieden ist. Gemäss Scheidungsurteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 27. September 2023 verfügt der Beschuldigte in Bezug auf den Privatkläger A. nach wie vor weder über ein Besuchs- noch über ein Ferienrecht, worauf die Privatklägerin B. auf S. 5 ihrer Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 unter Beilage 1 zutreffend hinweist. Die elterliche Sorge bleibt dem Beschuldigten auch weiterhin entzogen, und der Privatkläger A. steht unter der alleinigen Obhut der Privatklägerin B. . Des Weiteren gibt der Beschuldigte zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen vor den Schranken des Kantonsgerichts befragt an, er habe in den letzten zwei Jahren nicht mehr an der angegebenen Adresse in Portugal bei seinen Eltern, sondern in Frankreich gelebt, wo auch seine aktuelle Freundin wohne und mit deren Hilfe er eine Arbeitsstelle als Polier gefunden habe. Aus Portugal sei er weggezogen, da sein Lohn von 860 Euro monatlich als Heizungsmonteur zu tief gewesen sei. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte sowohl seine Wohnung als auch seine Arbeitsstelle in Frankreich gekündigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S 7-9). Derzeit halte er sich bei seiner Schwester in Z. auf. Dieser Kontakt sei eine Zeitlang stressig bzw. schwierig gewesen, weshalb er zwischenzeitlich zu seiner Nichte gezogen sei. Inzwischen habe sich das Verhältnis aber wieder gebessert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 f.). Was zunächst seine Tochter E. betrifft, so habe der Beschuldigte seit dem Vorfall mit seinem Sohn nur noch ein begleitetes Besuchsrecht. Er habe sie im letzten Jahr insgesamt viermal besucht und der Kontakt zu ihr sei gut. Sie sei inzwischen 16 Jahre alt, absolviere eine kaufmännische Lehre und lebe nach wie vor bei einer Pflegefamilie in Y. . Einen Unterhalt für seine Tochter bezahle der Beschuldigte nicht, da er nicht über genügend Einkommen verfüge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, 10). In Bezug auf seinen heute vierjährigen Sohn A. gibt der Beschuldigte zu Protokoll, ihm sei zwar das nicht zustehende Besuchs- und Ferienrecht gemäss Scheidungsurteil vom 27. September 2023 bewusst. Trotzdem habe er im letzten Jahr an der Haustüre seiner Exfrau geklingelt, um seinen Sohn zu sehen, was aber nicht geklappt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Den gemäss Scheidungsurteil vom 27. September 2023 vereinbarten Unterhalt von Fr. 300.00 für seinen Sohn A. bezahle der Beschuldigte ebenso wenig, da ihm nicht genügend Geld zur Verfügung stehe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Die dem Beschuldigten gemäss Scheidungsurteil vom 27. September 2023 zustehende vierteljährliche Information durch die Mutter von A. habe nur am Anfang funktioniert; seit einem guten halben Jahr erhalte er hingegen keine Informationen mehr, aber er unternehme diesbezüglich auch nichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.). Was seine Eltern angeht, so wohne seine Mutter aktuell noch in Portugal und er stehe mit dieser einmal pro Woche telefonisch in Kontakt. Demgegenüber sei sein Vater im Jahr 2023 verstorben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Die Frage, ob der Beschuldigte in Portugal wie auch in Frankreich über weitere Verwandte verfüge und mit diesen in Kontakt stehe, bejaht der Beschuldigte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Er bestätigt des Weiteren gegen ihn vorliegende Betreibungen, macht allerdings geltend, dass diese durch seine frühere Partnerin, der Mutter von E. , entstanden seien, mit welcher er keinen Kontakt mehr pflege (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Bezüglich seiner Betreibungen habe er sich seit seinem Wegzug aus der Schweiz nicht mehr informiert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 f. und S. 13 f.). Sein Gesuch um Zusprechung einer Invaliditätsrente sei inzwischen abgelehnt worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 und 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4). In gesundheitlicher Hinsicht leide der Beschuldigte nach wie vor unter Rückenschmerzen und müsse voraussichtlich ein weiteres Mal operiert werden. Zudem nehme er ein Antidepressivum zum Schlafen ein (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.). Alkohol konsumiere der Beschuldigte keinen und illegale Drogen seit dem Tag, an dem "das mit A. passiert" sei, nicht mehr (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Der Beschuldigte wünsche sich für die nahe Zukunft, wieder in der Schweiz zu leben und gibt als Gründe hierfür seine beiden Kinder wie auch eine Niederlassungsbewilligung, verbunden mit einer Arbeitsstelle und einer Wohnung, an (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16-18). Das Kantonsgericht wertet die persönlichen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit auch unter Berücksichtigung des aktuellen Standes wie die Vorinstanz (vgl. Erw. IV.2.2.1 auf S. 25 des angefochtenen Urteils) als neutral. b) Demgegenüber wirkt sich klar zu Lasten des Beschuldigten aus, dass dieser gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 21. Januar 2025 mehrfache, teilweise einschlägige Vorstrafen aufweist (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 322 f., unter Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3), was auch die Staatsanwaltschaft auf S. 4 ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2024 korrekt ins Feld führt. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juli 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 sowie zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. September 2015 wurde der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher und teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie geringfügigen Diebstahls zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 400 Stunden verurteilt, als Zusatzstrafe zum vorher erwähnten Strafbefehl. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit weiterem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. November 2021 wegen mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Des Weiteren fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte während des laufenden kantonsgerichtlichen Verfahrens, welches in das obgenannte Urteil vom 11. November 2021 mündete, delinquiert hat. Die Vorstrafen wie auch die erneute Straffälligkeit trotz teilweise unbedingter Vorstrafe zeugen von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 330), was bereits die Vorinstanz in Erw. IV.2.2.2 auf S. 26 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat. Hinsichtlich der Delinquenz während eines laufenden Verfahrens kann sich der Beschuldigte (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) weder auf einen unbeachtlichen Zufall noch darauf berufen, dass er nunmehr bloss eventualvorsätzlich gehandelt habe. Das Kantonsgericht erachtet wie bereits die Vorderrichter (vgl. Erw. IV.2.2.4 auf S. 26 des angefochtenen Urteils) angesichts dieser Faktoren eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate als angemessen. c) Sodann ist in Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten festzustellen, dass dieser während des gesamten Verfahrens keinerlei Geständigkeit, Reue oder besondere Kooperationsbereitschaft, welche positiv anzurechnen wäre (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), gezeigt hat, auch wenn ihm durchaus abzunehmen ist, dass er das Vorgefallene bereut und es ihm sehr leidtut (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14 und S. 22). So hat die Rechtsvertreterin des Privatklägers A. auf S. 2 des Schreibens vom 11. September 2024 ausgeführt, es sei seitens des Beschuldigten bis dato keine Entschuldigung erfolgt, was sie vor Kantonsgericht sekundiert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2) und was ebenso die Rechtsvertreterin der Privatklägerin B. bestätigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2). Auch vermittelt das seitens des Beschuldigten am 6. September 2024 eingereichte Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung keinen positiven Eindruck dahingehend, wonach sich der Beschuldigte ernsthaft seiner Verantwortung für das begangene Unrecht stellen will. Dass der Beschuldigte vor Kantonsgericht nach wie vor von einem "tragischen Vorfall" bzw. von dem, was mit seinem Sohn "passiert" sei und nicht davon, was er ihm angetan hat, spricht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 und 22 sowie S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3), zeigt die auch heute noch nicht vorhandene Bereitschaft, sich mit dem begangenen Unrecht vertieft auseinanderzusetzen, deutlich auf, wie die Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht richtig ins Feld führt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Das Nachtatverhalten darf andererseits auch nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, zumal ihm von Gesetzes wegen das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung am Strafverfahren zu verweigern, zusteht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Feststellung der Vorderrichter in Erw. IV.2.2.3 auf S. 26 des angefochtenen Urteils, wonach es der Beschuldigte vorgezogen habe, "mit fadenscheinigen Argumenten dem Prozess fernzubleiben". Denn wie ein Blick in die Akten zeigt, wurde der Beschuldigte auf sein Gesuch hin – anders als vor dem Berufungsgericht – mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Mai 2023 von der Pflicht zum Erscheinen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert (vgl. act. S 219 ff.). Angesichts dessen verbietet es sich, das Nichterscheinen des Beschuldigten vor der Vorinstanz verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die Kritik des Beschuldigten auf S. 11 f. der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 hinsichtlich dieser Gewichtung des Nachtatverhaltens durch die Vorinstanz erweist sich damit als zutreffend. d) Wenn schliesslich Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Auch wenn seitens des Beschuldigten auf S. 12 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 geltend gemacht, konstatiert das Kantonsgericht wie die Vorinstanz (vgl. Erw. IV.2.2.3 auf S. 26 des angefochtenen Urteils) keine derartige erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. e) Somit sind die vorstehend festgestellten Täterkomponenten gesamthaft betrachtet aufgrund der Vorstrafen wie auch der Delinquenz während eines laufenden Gerichtsverfahren in einem Umfang von 4 Monaten zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Daraus resultiert – im Ergebnis abweichend zum vorinstanzlichen Urteil – eine Erhöhung der oben stehend auf 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe festgesetzten Einsatzstrafe auf insgesamt 3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe als tat- und täterangemessene Gesamtstrafe. Mit Blick auf die Höhe dieser Freiheitsstrafe fällt ein bedingter bzw. teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 42 f. StGB von Vornherein ausser Betracht, so dass es sich erübrigt, auf die vom Beschuldigten auf S. 14 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 genannten, seiner Auffassung nach günstigen Umstände einzugehen. f) Sodann ist die vom 4. Mai 2021 bis zum 6. Mai 2021 ausgestandene Haft (vgl. act. 861 und 877) in Anwendung von Art. 51 StGB an die obgenannte Freiheitsstrafe anzurechnen.

E. 1.3.5.6 Zu guter Letzt beantragt der Beschuldigte wie bereits vor erster Instanz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 28, act. 353; Plädoyer der amtlichen Verteidigung, S. 5, act. S 405), es sei in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Bestrafung abzusehen (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024). a) Gemäss Art. 54 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. b) Was die ratio legis der obgenannten Bestimmung betrifft, so visiert Art. 54 StGB Grenzfälle an, in denen meist schon das natürliche Rechtsgefühl sagt, dass eine Strafverfolgung oder Bestrafung unangemessen wäre (vgl. Franz Riklin , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 54 N 6, unter Hinweis auf die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985 [BBl II 1009], S. 1016 f., 1019; BGE 117 IV 245, 249; 119 IV 280, 282). Denn es kommt immer wieder vor, dass ein Täter durch die ihn selber treffenden unmittelbaren Folgen seiner Tat "schon genug bestraft" erscheint und somit die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist ( Franz Riklin , a.a.O., unter Hinweis auf die Botschaft a.a.O., S. 1019; BGE 137 IV 105, 108 f.). Die unmittelbaren Folgen der Tat selber werden zur poena naturalis ( Franz Riklin , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf Silvan Flückiger , Art. 66 bis StGB/Art. 54 f. StGBneu – Betroffenheit durch Tatfolgen, Straftatfolgen als Einstellungsgrund und Strafersatz? Diss. 2006, S. 8 ff; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 6 Rn. 19). Art. 54 StGB steht im Dienst einer besseren Einzelfallgerechtigkeit (vgl. Franz Riklin , a.a.O., unter Hinweis auf die Botschaft , a.a.O., S. 1017). Auch nach Sabine Gless (ZStrR 2009, S. 385) ist Art. 54 StGB Ausdruck von Strafgerechtigkeit. In Bezug auf die unmittelbare Betroffenheit können gestützt auf die Literatur und die publizierte Judikatur zu Art. 66 bis aStGB und Art. 54 StGB sowie auf Umfragen bei schweizerischen Gerichten in diesem Zusammenhang verschiedene Fallgruppen unterschieden werden (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 14 f.). Zur Fallgruppe 1 gehören Personenschäden in Form physischer (körperlicher) Folgen für den Täter, namentlich, wenn dieser sonst keinen wesentlichen Schaden angerichtet hat, so etwa im Fall einer missglückten Fassadenkletterei, die zu einer Lähmung des abgestürzten Einbrechers führt (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 16, unter Hinweis u.a. auf die Botschaft 1985, S. 1018). Unter die Fallgruppe 2 zu zählen sind Personenschäden durch psychische Betroffenheit (seelische Leiden) des Täters infolge der von ihm verursachten Verletzung oder Tötung von Drittpersonen. Der Fall schuldhafter Herbeiführung des Todes nächster Angehöriger bildet eines der Standardbeispiele für die mögliche Strafbefreiung, so etwa, wenn ein Elternteil bei der Ausfahrt aus der Garage des Wohnhauses aus Unachtsamkeit das eigene Kind überfährt und tödlich verletzt (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 21, m.w.H.). Was die erforderliche Mindestintensität der Betroffenheit anbelangt, so ist nach Silvan Flückiger (a.a.O., S. 197, 335) eine psychische Störung von längerer Dauer und mit Krankheitswert vorauszusetzen (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 27). Auch bei Depressionen als Folge einer Tötung oder einer schweren Verletzung von Drittpersonen ist erforderlich, dass sie von längerer Dauer sind und Krankheitswert erreichen, um für eine Anwendung von Art. 54 StGB die nötige Intensität der Betroffenheit zu erreichen (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 29, unter Hinweis auf Silvan Flückiger , a.a.O., S. 202 f.). Schliesslich fallen unter die Fallgruppe 3 Vermögensschäden des Täters sowie Ersatzansprüche an diesen (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 31). Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Strafbefreiungsgrund bei allen Fahrlässigkeitsdelikten grundsätzlich anwendbar. Gemäss Botschaft (a.a.O., S. 1018) dürfen Körperverletzungen und Tötungen von Drittpersonen, die beim Täter eine schwere seelische Betroffenheit auslösen, in der Regel nur fahrlässig verursacht sein, wie dies bei Verkehrsunfällen oder im Zusammenhang mit gemeingefährlichen Vergehen vorstellbar ist; bei Vorsatzdelikten dieser Art dürfte eine Strafe höchst selten unangemessen sein. Als Ausnahme führt die Botschaft (a.a.O., S. 1018 f.) Verzweiflungstaten an, so wenn der Mitnahmeselbstmord einer Mutter scheitert, das in den Tod "mitgenommene" Kind aber stirbt, oder wenn der geplante gemeinsame Selbstmord zweier Menschen bei einem der Beteiligten fehlschlägt. Strafbefreiungen bei Vorsatzdelikten sind allenfalls eher vorstellbar, wenn diese zu schwersten Körperverletzungen des Täters selbst geführt haben (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 42). Die herrschende Auffassung spricht sich für eine restriktive Anwendung auf Vorsatzdelikte aus, wobei auf die bereits geschilderten Beispiele eines misslungenen Mitnahmeselbstmordes und eines Einbrechers als Fassadenkletterer, der abstürzt und invalid wird, hingewiesen wird (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 43, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2014 E. 4.1), Für Silvan Flückiger (a.a.O., S. 333) kann bei schweren Vorsatzdelikten (ausser beim Mitnahmeselbstmord) Art. 54 StGB in der Regel höchstens als Strafmilderungsgrund Anwendung finden (so auch BGer 6B_130/2009 vom 24. März 2009 E. 3.2; vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 43). Schliesslich ist die Schwere der Betroffenheit mit der angemessenen Strafe zu vergleichen (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 45, unter Hinweis u.a. auf BGE 119 IV 280, 282; 117 IV 245, 250; Stefan Trechsel / Stefan Keller , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 54 N 3). Art. 54 StGB ist dann verletzt, wenn die Bestimmung in einem Fall nicht angewendet wird, in welchem ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht bzw. dort Anwendung findet, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 46, unter Hinweis u.a. auf BGer vom 14. November 1994, RS 2000, 48 ff., Nr. 761 i.V.m. Nr. 764; BGE 117 IV 245, 247; 119 IV 280, 281 f.; 121 IV 162, 174 f.; BGer 6B_149/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.2; Silvan Flückiger , a.a.O., S. 65, 87; Günter Stratenwerth , a.a.O., Rn. 20). Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei es über ein weites Ermessen verfügt (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 46, unter Hinweis u.a. auf BGer, KassH, vom 4. Februar 1997, E. 2a). Je grösser das Verschulden ist, desto schwerer müssten die Folgen für den Täter sein, um die Bestrafung als unangemessen erscheinen zu lassen ( Franz Riklin , a.a.O., N 46, unter Hinweis auf die Botschaft , a.a.O., S. 1018; Silvan Flückiger , a.a.O., S. 87; BGE 117 IV 245, 247; BGer 6B_372/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.4.3; Entscheid des OGer ZH vom 27. Februar 1990, SJZ 1990, 269, Nr. 58). c) Vorliegend steht einzig eine psychische Betroffenheit des Beschuldigten (vgl. oben stehend Fallgruppe 2) im Raum. Dass eine solche vorliegt, erscheint nachvollziehbar, handelt es sich doch beim Opfer der Tat um den eigenen Sohn des Beschuldigten, zu welchem gewiss eine emotionale Verbindung besteht. Allerdings hat diese Betroffenheit – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3) – den üblichen Rahmen bei Weitem nicht übertroffen, so dass ausnahmsweise ein Absehen von einer Strafe angezeigt erscheinen würde. Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend nicht um ein fahrlässig, sondern um ein (eventual-)vorsätzlich begangenes Delikt handelt, weshalb in Bezug auf die ohnehin bestehenden hohen Anforderungen für eine Anwendbarkeit von Art. 54 StGB zusätzliche Zurückhaltung angebracht ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend gerade nicht von einer Tat aus purer Überforderung oder Verzweiflung auszugehen ist (vgl. vorstehend Erw. III.1.3.5.3). Nachdem gemäss der gutachterlichen Einschätzung beim Beschuldigten keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt, sondern blosse Symptome und Auffälligkeiten ohne Krankheitswert diagnostiziert wurden (vgl. Gutachten vom 18. Februar 2022, act. 399 ff.; Ergänzungsgutachten vom 8. April 2022, act. 607 ff. sowie Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 14 ff., act. S 325 ff.), mangelt es mit Blick auf die erforderliche Mindestintensität offensichtlich bereits an einer schweren psychischen Einbusse beim Beschuldigten und damit an einer erheblichen Betroffenheit. Auch die vom Beschuldigten an genannter Stelle erwähnten Umstände, wonach dessen Ehe mit der Privatklägerin B. in die Brüche gegangen sei und er die Beziehung zu seiner älteren Tochter E. neu habe organisieren müssen, vermögen keine besondere schwerwiegende Betroffenheit zu begründen, sondern stellen die üblichen Folgen einer Scheidung bzw. Trennung dar. Abgesehen davon würde sich eine Strafbefreiung auch nicht unter Hinweis auf das keinesfalls leichte Verschulden des Beschuldigten und das insbesondere egoistische Verhalten, welches dieser an den Tag gelegt hat (vgl. vorstehend Erw. III.1.3.5.3), rechtfertigen, worauf auch die Privatklägerin B. auf S. 4 ihrer Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 zutreffend hinweist. Somit ist die in casu bestehende Konstellation weit von einem Anwendungsfall von Art. 54 StGB entfernt, weshalb in einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 54 StGB klarerweise ausscheidet. Es ist festzustellen, dass bereits die Vorinstanz (vgl. Erw. IV.2.3 auf S. 26 f. des angefochtenen Urteils) aus denselben Gründen den schon vor erster Instanz gestellten diesbezüglichen Antrag des Beschuldigten korrekterweise abgewiesen hat.

E. 1.3.5.7 Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil und insofern in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen, dies unter Anrechnung der vom 4. Mai 2021 bis zum 6. Mai 2021 ausgestandenen Haft. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist dahingehend neu zu fassen. 2. Landesverweisung

E. 2 Überdies ist vorliegend Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Demnach darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten in den angefochtenen Punkten mildern. Hingegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, den erstinstanzlichen Entscheid zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen.

E. 2.1 Beschuldigter

E. 2.1.1 Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. April 2024 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Carlo Bertossa für das Rechtsmittelverfahren bewilligt.

E. 2.1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons vergütet, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist der amtlichen Verteidigung aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 25. Oktober 2001 (SGS 178) eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO, SGS 178.112) auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeitaufwands festgelegt, wobei der Stundenansatz Fr. 200.00 beträgt (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig waren. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Kumulativ haben sich sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen zu erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der zu entschädigende Aufwand muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 486). Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1; BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3). Auch bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren durch das Gericht ist § 3 Abs. 2 TO zu beachten. Diese Bestimmung setzt − nach den obigen Ausführungen − stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist daher der Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen (vgl. KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2 , mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3).

E. 2.1.3 Vorliegend macht der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Carlo Bertossa, mit Honorarnote vom 24. Januar 2025 für seine Bemühungen im Berufungsverfahren in der Zeit vom 7. Juni 2023 bis zum 20. Januar 2025 (ohne Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025) einen Zeitaufwand von 1,75 Stunden zu je Fr. 200.00 im Jahr 2023, einen solchen von 18,8333 Stunden zu je Fr. 200.00 in den Jahren 2024 und 2025, Auslagen von Fr. 7.00 im Jahr 2023 und solche von Fr. 53.50 in den Jahren 2024 und 2025 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer für das Jahr 2023 und eine solche von 8,1 % für die Jahre 2024 und 2025 geltend. Die in Rechnung gestellten Aufwände erscheinen mit Blick auf die Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wie auch die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten sowie dessen Persönlichkeit, insbesondere betreffend Stundenaufwand und Stundenansatz, als angemessen. Zusätzlich steht dem amtlichen Verteidiger für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2025 inklusive Weg ein Zeitaufwand von 6 Stunden zu je Fr. 200.00 zu. Damit belaufen sich die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 357.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 27.50), somit Fr. 384.50, sowie Fr. 5'020.15 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (= Fr. 406.65), somit Fr. 5'426.80, demnach insgesamt Fr. 5'811.30, und werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Da der Beschuldigte zur Tragung von 60 % der Verfahrenskosten verurteilt wird, ist er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 60 % (= 3'486.80) zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.2 Privatklägerin B.

E. 2.2.1 Advokatin Dominique Anwander stellt dem Kantonsgericht mit Honorarnote vom 27. Januar 2025 für Bemühungen in der Zeit vom 18. Juni 2024 bis zum 23. Januar 2025 (ohne Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025) einen Aufwand von 13,5 Stunden zu je Fr. 250.00 sowie 8,1 % Mehrwertsteuer, entsprechend Fr. 273.38, damit insgesamt Fr. 3'648.38, in Rechnung.

E. 2.2.2 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 429, N 15 f.). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei dies nur jene Bemühungen umfasst, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Viktor Lieber , Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6). Gemäss § 2 und 3 TO bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von Fr. 200.00 bis Fr. 350.00 pro Stunde zu entrichten ist.

E. 2.2.3 Das Kantonsgericht erachtet mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Bedeutung der Sache für die Privatklägerin die seitens von Advokatin Dominique Anwander geltend gemachten Aufwendungen sowohl hinsichtlich des Stundenaufwandes als auch des Stundenansatzes als angemessen. Zusätzlich stehen der Rechtsvertreterin 6 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2025 inklusive Weg zu, so dass sich das Honorar auf insgesamt 19,5 Stunden zu je Fr. 250.00, entsprechend Fr. 4'875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (= Fr. 394.90), damit insgesamt Fr. 5'269.90, beläuft.

E. 2.2.4 Es ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschuldigte auch im zweitinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin B. zu verpflichten ist. Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (vgl. Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , a.a.O., Art. 436 N 6; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1). Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend wird daher der Beschuldigte dazu verurteilt, der Privatklägerin B. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 60 % der Forderung, d.h. in Höhe von Fr. 3'161.95, zu bezahlen.

E. 2.3 Privatkläger A.

E. 2.3.1 Advokatin Jessica Baltzer weist mit Honorarnote vom 23. Januar 2025 für Bemühungen in der Zeit vom 30. Juni 2023 bis zum 27. Januar 2025 (ohne Dauer der Parteiverhandlung) einen Aufwand von 0,6667 Stunden zu je Fr. 200.00 im Jahr 2023, einen solchen von 18,8333 Stunden zu je Fr. 200.00 in den Jahren 2024 und 2025, Auslagen von Fr. 0.20 im Jahr 2023 und solche von Fr. 78.40 in den Jahren 2024 und 2025 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer für das Jahr 2023 und eine solche von 8,1 % für die die Jahre 2024 und 2025 betreffenden Positionen aus.

E. 2.3.2 Hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe der Parteientschädigung wird zunächst auf die Ausführungen vorstehend in Erw. IV.2.2.2 verwiesen. Das Gericht kann einen übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Vertretung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Vorausgesetzt für derartige pauschale Reduktionen ist aber, dass sie einzeln begründet werden. Eine pauschale Kürzung hat auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und darf nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin geleisteten Diensten stehen (vgl. KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2 , mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3). Eine Kürzung durch das Gericht durch einen pauschalen Quervergleich zu den (tieferen) Rechnungen der am gleichen Prozess beteiligten Verteidigerkollegen verbietet sich zwar, wenn die Verteidigung ihren Mehraufwand im Detail ausweist. Erscheint hingegen der getätigte Aufwand in Anbetracht der sich im Strafverfahren stellenden Probleme offensichtlich unverhältnismässig, so ist ein Vergleich mit dem anwaltlichen Aufwand anderer Verfahrensbeteiligter zulässig (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 14, unter Hinweis auf BGer 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.4; BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3.). Bei der Prüfung von anwaltlichen Honorarnoten hat sich das Gericht mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Pauschalentschädigung des Anwaltshonorars nicht mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ausgangspunkt bildet vielmehr eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles, wobei den individuellen Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 143 IV 453 2.5.1; Viktor Lieber , a.a.O., N 8d).

E. 2.3.3 Während im vorliegenden Fall der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 200.00 nicht zu beanstanden ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 19,5 Stunden, ohne Dauer der Parteiverhandlung vom 27. Januar 2025, prima vista als unverhältnismässig hoch, zumal Advokatin Jessica Baltzer – im Gegensatz zur Rechtsvertreterin der Privatklägerin B.

– auf das Verfassen einer Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 6. Juni 2024 verzichtet hat (vgl. Eingabe vom 13. Juni 2024; lit. D der Prozessgeschichte). Ein Quervergleich der anwaltlichen Bemühungen von Advokatin Jessica Baltzer einerseits und von Advokatin Dominique Anwander andererseits ist daher angezeigt, zumal von einer durchaus vergleichbaren Fallanlage für die beiden Advokatinnen als Rechtsvertreterinnen der Privatklägerschaft auszugehen ist. Nachdem sich zusätzlich als schwierig erweisen würde, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten in der Honorarnote von Advokatin Jessica Baltzer im Detail festzulegen, rechtfertigt sich eine pauschale Kürzung. Hierbei erscheint dem Kantonsgericht eine Reduktion auf 10 Stunden als angemessen. Hinzuzuschlagen sind wiederum 6 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025 inklusive Weg. Damit ergibt sich ein Aufwand von 0,6667 Stunden à Fr. 200.00 inklusive Auslagen (= Fr. 133.55) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 10.30), somit Fr. 143.80 für das Jahr 2023, ein solcher von 15,3333 Stunden à Fr. 200.00 inklusive Auslagen (= Fr. 3'145.05) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (= Fr. 254.75), somit Fr. 3'399.80 für die Jahre 2024 und 2025, und damit insgesamt von Fr. 3'543.60. 2 .3.4 Unter Verweis auf die Ausführungen vorstehend in Erw. IV.2.2.4 wird auch diesbezüglich der Beschuldigte dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend dazu verurteilt, dem Privatkläger A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 60 % der Forderung, d.h. in Höhe von Fr. 2'126.15, zu bezahlen.

E. 2.3.3.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 12. Oktober 2022 die Schweiz freiwillig verlassen und sich nach Portugal abgemeldet hat (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.3.5.5 lit. a, unter Hinweis auf die Aktennotiz des Strafgerichts vom 25. April 2023, act. S 121), was die Privatklägerin auf S. 5 der Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 berechtigterweise ins Feld führt. Angesichts dessen verfügt der Beschuldigte aktuell über keinerlei Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) vorliegend keine Anwendung findet und damit einer Landesverweisung auch nicht entgegensteht, wie die Vorinstanz bereits in Erw. V.1.2.2 auf S. 31 des angefochtenen Urteils zutreffend festgehalten hat.

E. 2.3.3.2 Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall somit allein, ob sich der Beschuldigte derart erfolgreich in der Schweiz integriert hat, dass eine Landesverweisung für ihn einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde. Bejahendenfalls kann unter der kumulativen Voraussetzung, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, ausnahmsweise von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen werden. Hierbei ist der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, von Gesetzes wegen Rechnung zu tragen. a) Hinsichtlich der Biografie des Beschuldigten wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung in Erw. III.1.3.5.5 lit. a verwiesen. Es ist festzustellen, dass der in Frankreich geborene Beschuldigte mit Wurzeln in Portugal durch seinen Zuzug mit acht Jahren einen Grossteil seiner Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht hat, hier aufgewachsen ist und relativ gut Schweizerdeutsch spricht, wie er auf S. 16 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 geltend macht und wovon sich auch das Kantonsgericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2025 überzeugen konnte. Dies lässt als nachvollziehbar erscheinen, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz zuhause fühlt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16-18). Allerdings stellt der vorgenannte Umstand bereits schon das stärkste Argument dar, welches für einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz spricht. Denn eine besonders umfassende Integration, welche eine Landesverweisung als unverhältnismässig erscheinen lassen würde, muss – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in casu verneint werden: b) Zunächst hat der Beschuldigte durch seinen freiwilligen Wegzug aus der Schweiz nach Portugal am 12. Oktober 2022 (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.3.5.5 lit. a und III.2.3.3.1) sowie den anschliessenden Weiterzug nach Frankreich im Jahr 2023 mit Aufnahme einer Arbeitstätigkeit und Eingehen einer neuen partnerschaftlichen Beziehung (vgl. vorstehend Erw. III.1.3.5.5 lit. a, unter Hinweis auf Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 f.) bereits langanhaltend den Tatbeweis erbracht, dass ihm – entgegen seiner Ausführungen auf S. 16 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 – ein Leben ausserhalb der Schweiz ohne Weiteres zuzumuten ist und damit eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Portugal, Frankreich oder einem sonstigen Land ausserhalb der Schweiz durchaus gelingen kann, wie bereits die Vorinstanz in Erw. V.1.2.6 auf S. 33 des angefochtenen Urteils festgehalten hat. Allein das Vorbringen des Beschuldigten, wonach sich dieser in Portugal als Ausländer fühle, währenddem die Schweiz für ihn sein Zuhause darstelle (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18), widerlegt diese Feststellung nicht. Ausserdem hat der Beschuldigte durch sein aus freien Stücken erfolgtes Verlassen der Schweiz in Richtung Portugal bzw. Frankreich selbst dafür gesorgt, dass hierzulande bestehende soziale Beziehungen (vgl. dazu nachstehend Erw. III.2.3.3.2 lit. f) zerschlagen werden, währenddem er ein derartiges Netz laut eigenen Aussagen im Ausland auf-bzw. ausbauen konnte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7-9, 11 und 18). c) Was sodann die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten betrifft, so hat dieser bereits in seiner Jugend keinerlei Berufsausbildung in der Schweiz absolviert. Überdies ist er laut eigenen Angaben seit rund 13 Jahren nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 27. Juli 2022, act. 185; Gutachten vom 18. Februar 2022, act. 525). Vielmehr hat er seinen Lebensunterhalt massgebend durch seine damalige Ehefrau, die Privatklägerin B. , finanziert (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.3.5.5 lit. a). Ein erstes Gesuch des Beschuldigten um Erhalt einer Invaliditätsrente wurde abgewiesen; gleiches gilt betreffend ein weiteres Gesuch (vgl. S. 1 der Eingabe des Beschuldigten vom 13. Januar 2025 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). Den Akten des Migrationsamtes Basel-Landschaft ist ein undatierter Bericht des Arztes Dr. med. G. , beim Migrationsamt am 6. März 2020 eingegangen, zu entnehmen. Demnach klage der Beschuldigte trotz erfolgreicher Operationen über chronische Schmerzen, wage keinen Arbeitsversuch und verhalte sich im Übrigen aggressiv und ungeduldig, was eine Integration in das Erwerbsleben "sehr schwierig" mache (vgl. act. 635). Dass der Beschuldigte nunmehr ein grosses Interesse daran bekundet, in der Schweiz zu arbeiten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16-18), vermag bei dieser Vorgeschichte wenig zu überzeugen, zumal der Beschuldigte auch keine konkreten und realistischen Pläne aufzuzeigen vermag, wie er in der Schweiz wirtschaftlich Fuss fassen könnte (vgl. nur Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16-18). Hinzu kommen die massiven Schulden und Verlustscheine, welche der Beschuldigte im Laufe der Jahre hierzulande angehäuft hat. Zudem ist festzustellen, dass es dem Beschuldigten offenbar gelungen ist, nach seiner Ausreise aus der Schweiz sowohl in Portugal als auch in Frankreich schnell beruflich Fuss zu fassen und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7-9). Damit ist die berufliche bzw. wirtschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz klarerweise entgegen dessen Auffassung (vgl. S. 15 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) und trotz dessen langen Aufenthaltsdauer nicht nur als "teilweise" bzw. "mangelhaft" (so die Vorderrichter in Erw. V.1.2.4 auf S. 32 des angefochtenen Urteils), sondern als klarerweise nicht gegeben zu qualifizieren. d) Hinzu kommt die Tatsache, dass der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten keineswegs unbelastet ist, was die Privatklägerin auf S. 5 der Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 richtig ins Feld führt. Bereits vorstehend in Erw. III.1.3.5.5 lit. b wurden drei teilweise einschlägige Vorstrafen erwähnt. Wie die Vorinstanz in Erw. V.1.2.4 auf S. 32 des angefochtenen Urteils zutreffend darlegt, dürfen bei der Prüfung einer Landesverweisung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zusätzlich bereits aus dem Strafregister gelöschte Vorstrafen berücksichtigt werden (vgl. BGer 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3, m.w.H.). Hierbei schlägt negativ zu Buche, dass der Beschuldigte bereits seit dem Jahr 2007 regelmässig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insbesondere ist auf das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 26. Juli 2011 hinzuweisen, mit welchem der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, versuchter Drohung, versuchter Nötigung, Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt worden ist, weil er unter anderem am 6. Juni 2008 in Z. seine damals schwangere Partnerin H. an den Haaren gerissen, sie an den Armen gepackt und am Hals gewürgt hat (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. I. vom 28. September 2012, act. 213 f.; Gutachten vom 18. Februar 2022, act. 453 f.). Durch ein solches Verhalten hat der Beschuldigte auffällig wenig Respekt nicht nur vor einer schwangeren Frau, sondern auch vor dem ungeborenen Leben gezeigt. Die Erklärung des Beschuldigten vor Kantonsgericht, er bestreite diese Tat, habe aber das Urteil akzeptiert, weil er sich "zu wenig um die Papiere bemüht" habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15), vermag nicht zu überzeugen. Der vorstehend dargestellte, massiv belastete strafrechtliche Leumund ist im Einklang mit den Vorderrichtern (vgl. Erw. V.1.2.5 auf S. 33 des angefochtenen Urteils) klarerweise zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, spricht doch eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Gesetzen gegen eine Integration der beschuldigten Person und begründet gleichzeitig ein erhebliches öffentliches Interesse an deren Fernhaltung (vgl. BGer a.a.O.). e) Was überdies die gesundheitliche Situation des Beschuldigten angeht, so wurde bereits vorstehend in Erw. III.1.3.5.5 lit. a und d konstatiert, dass die persönlichen Verhältnisse als neutral zu werten sind und den Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit trifft. Wie die Vorderrichter in Erw. V.1.2.4 auf S. 32 des angefochtenen Urteils richtig festgehalten haben, wurden aufgrund bestehender Rückenleiden, welche nicht allzu gravierend sind, die notwendigen Operationen bereits durchgeführt (vgl. diverse medizinische Berichte, act. 635 ff.) und eine allfällige weitere Behandlung sollte auch im europäischen Ausland gewährleistet sein, sodass sich allein aus der gesundheitlichen Lage des Beschuldigten, auf welche dieser auf S. 16 f. der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 hinweist, keine besondere Härte im Falle einer Landesverweisung aus der Schweiz ergibt. f) Des Weiteren mag hinsichtlich der sozialen Integration des Beschuldigten in der Schweiz zwar zutreffen, dass dieser neben Freunden und Bekannten eine hier wohnhafte Schwester mit deren Familie hat (vgl. S. 14 f. der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) und sich in der Schweiz auch zuhause fühlt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16-18). Allerdings gibt es Hinweise darauf, dass die Beziehung des Beschuldigten zur Schwester und zur Nichte eher angespannt ist (vgl. Zeugeneinvernahme von J. vom 7. Juni 2021, act. 1985; S. 5 der Berufungsantwort der Privatklägerin vom 10. Juli 2024; S. 2 des Dispensationsgesuchs des Beschuldigten vom 6. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 f.). Ergänzend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. V.1.2.5 auf S. 32 des angefochtenen Urteils) ist festzustellen, dass die Ehe des Beschuldigten mit der Privatklägerin B. inzwischen geschieden ist (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.3.5.5 lit. a). Der Beschuldigte macht im Zusammenhang mit der Landesverweisung insbesondere die Beziehung zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kindern geltend (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Wie vorstehend (Erw. III.1.3.5.5 lit. a) konstatiert, verfügt der Beschuldigte jedoch in Bezug auf den Privatkläger A. weder über eine elterliche Sorge noch auch nur über ein Besuchs- oder Ferienrecht, womit er per se in seiner Beziehung zu seinem Sohn eingeschränkt ist und gerade nicht geltend machen kann, es bestehe ein Recht auf regelmässigen Kontakt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4). Dem Beschuldigten steht lediglich das Recht auf eine allvierteljährliche Information betreffend die Belange seines Sohnes zu, wobei er selbst dieses Recht nur oberflächlich wahrzunehmen und sich nicht sonderlich um seinen Sohn zu bemühen scheint (vgl. die eindrücklichen Ausführungen der Privatklägerin B. vor Strafgericht, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12 f., act. S 321, sowie die Angaben des Beschuldigten vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.). Damit ist kein grosses Interesse des Beschuldigten an einer gelebten Beziehung zu seinem Sohn erkennbar, wie bereits die Vorinstanz in Erw. V.1.2.5 auf S. 33 des angefochtenen Urteils konstatiert hat. Ebenso wenig leistet der Beschuldigte – trotz entsprechender Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 27. September 2023 (vgl. Beilage 1 zur Berufungsantwort der Privatklägerin B. vom 10. Juli 2024) – einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen Beitrag an die Lebenshaltungskosten seines Sohnes, was er im Übrigen auch schon während des Zusammenlebens mit den beiden Privatklägern nicht getan hat (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.3.2 lit. c). In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzustellen, dass der im damaligen Zivilverfahren anwaltlich vertretene Beschuldigte das obgenannte Scheidungsurteil vom 27. September 2023, welches die weitgehenden Einschränkungen im Umgang mit seinem Sohn A. festgelegt hat, nicht angefochten, sondern akzeptiert hat. Jedenfalls kann der Beschuldigte allein aus dem ihm zustehenden Informationsrecht in Bezug auf den Privatkläger A. nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb die Berufung des Beschuldigten auf das Kindeswohl von A (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) als unbegründet erscheint. Was sodann die Tochter des Beschuldigten aus einer früheren Beziehung, E. , betrifft, so ist diese seit Jahren fremdplatziert, und der Beschuldigte verfügt seit der Deliktsbegehung lediglich über ein begleitetes Besuchsrecht, welches er überdies spätestens seit seinem Wegzug aus der Schweiz naheliegenderweise nicht ausschöpft (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.3.5.5 lit. a). Ein Obhutsrecht in Bezug auf seine Tochter stand dem Beschuldigten hingegen zu keinem Zeitpunkt zu (vgl. Gutachten vom 18. Februar 2022, act. 471 f., unter Hinweis auf die zur Verfügung stehenden KESB-Akten). Somit muss auch in Bezug auf die Tochter des Beschuldigten eine solide familiäre Verbindung, welche ohnehin rechtlich eingeschränkt ist, verneint werden. Daran vermag selbst das mit Eingabe von Advokat Dr. Carlo Bertossa von 14. Oktober 2024 beigelegte handschriftliche Schreiben von E. vom 10. September 2024, in welchem um ein Absehen von einer Landesverweisung gebeten wird, nichts zu ändern. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass eine Landesverweisung erst nach Verbüssen der Freiheitsstrafe vollzogen wird und die am 23. Januar 2009 geborene E. (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2021 an die KESB Basel) zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig sein wird, relativiert sich die Bedeutung dieser familiären Bindung bei der Prüfung einer Landesverweisung nochmals, weil danach kindesrechtliche Aspekte ohnehin nicht mehr in Betracht fallen und es der Tochter ohne Weiteres möglich sein wird, ihren Vater auch im Ausland zu besuchen (so zutreffend wiederum die Privatklägerin auf S. 5 der Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 und die Staatsanwaltschaft in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). Letzteres ist überdies angesichts des aktuellen Wohnsitzes des Beschuldigten im Ausland bereits heute der Fall (so zutreffend die Rechtsvertreterin des Privatklägers A. in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2). Aus diesem Grund kann sich der Beschuldigte auch in Bezug auf seine Tochter E. nicht auf deren Kindeswohl berufen (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4). Mithin würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten mangels besonders intensiver Beziehung weder in Bezug auf A. noch auf E. einen grossen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV (vgl. dazu Erw. V.1.1.4 auf S. 30 f. des angefochtenen Urteils) bedeuten. Es kommt hinzu, dass laut eigenen Angaben des Beschuldigten in einem früheren Verfahren vor Kantonsgericht sowohl dessen Mutter als auch weitere Verwandte, nämlich Onkel, Tanten und Cousins, in Portugal leben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht vom 8. November 2021, act. 2191). Dies bestätigt der Beschuldigte aktuell; zudem gebe es weitere Verwandte sowie eine neue Freundin in Frankreich (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7-9). Damit ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte im Ausland bereits wieder ein namhaftes soziales Umfeld aufgebaut hat (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.3.2 lit. b). g) Schliesslich hat das Strafgericht im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung unberücksichtigt gelassen, dass gemäss Gutachten vom 18. Februar 2022 beim Beschuldigten in der Gesamtschau ein im Vergleich zu Tatgenossen deutlich höheres Rückfallrisiko besteht und es wahrscheinlicher erscheint, dass jener wieder delinquieren als dass er nicht mehr delinquieren wird. Zu erwarten sind dabei den verschiedenen Vordelikten vergleichbare bzw. ähnliche Delikte, und auch ein schweres Gewaltdelikt kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. act. 561), was mit Ergänzungsgutachten vom 8. April 2022 (act. 617) bestätigt worden ist. Die Überzeugungskraft dieser gutachterlichen Einschätzung vermag der Beschuldigte mit seiner Erklärung, die Gutachterin habe bloss drei Sitzungen mit ihm durchgeführt und ihm dabei unter anderem Mathematikaufgaben gestellt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15), nicht umzustossen, zumal die fachliche Einordnung auf aktenkundige Vorstrafen sowie unter Zugrundelegung sämtlicher zur Verfügung stehenden Akten basiert. Auch die Beteuerung des Beschuldigten vor Kantonsgericht, er sei heute weniger nervös und lasse sich nicht mehr so leicht provozieren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16), ändert nichts daran, zumal dessen Begutachtung erst wenige Jahre zurückliegt. Dass der Beschuldigte auch heute noch sein persönliches Rückfallrisiko bagatellisiert, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er seine früheren Straftaten als blossen "Seich" bezeichnet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Somit ist dem Beschuldigten nach wie vor eine überaus schlechte Legalprognose zu attestieren, was sich zusätzlich negativ im Hinblick auf einen Verbleib bzw. eine Rückkehr in die Schweiz auswirkt. h) In einer Gesamtbetrachtung stehen somit die vorstehend unter Erw. III.2.3.3.2 lit. a bis g aufgeführten Umstände klarerweise der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen, ist es doch dem Beschuldigten trotz langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht gelungen, sich hierzulande insbesondere wirtschaftlich und sozial in einem gehörigen Ausmass zu integrieren. Hinzu kommt die Besonderheit, dass der Beschuldigte bereits mit seinem freiwilligen Verlassen der Schweiz im Jahr 2022 den Tatbeweis dafür erbracht hat, dass ihm ein Leben ausserhalb der Schweiz ohne Weiteres zuzumuten ist. Schliesslich weist der Beschuldigte eine überaus schlechte Legalprognose auf. Das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles ist allein schon aufgrund dieser Tatsachen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 17 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) – im Einklang mit der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der Berufungsantwort vom 22. August 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20) deutlich zu verneinen, weshalb eine kumulativ vorzunehmende Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in die Schweiz einerseits und den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung andererseits entbehrlich ist. Damit folgt das Kantonsgericht im Ergebnis der Einschätzung durch die Vorderrichter in Erw. V.1.2.7 auf S. 34 des angefochtenen Urteils und es rechtfertigt sich, gegenüber dem Beschuldigten in Verneinung eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB eine obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen.

E. 2.3.3.3 Was die Dauer der Landesverweisung angeht, so ist eine für die vorliegende Konstellation angemessene Dauer festzusetzen, welche zwischen den in Art. 66a Abs. 1 StGB vorgesehenen 5 und 15 Jahren zu liegen hat. Bei der Bemessung der konkreten Dauer sind das Schuld- und Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. BGer 6B_432/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.1.3, m.w.H.). Wie die Vorinstanz in Erw. V.1.2.8 auf S. 34 des angefochtenen Urteils richtig festgehalten hat, sind bei der Bemessung der Dauer das Verschulden, die ungenügende Integration sowie die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Da das Verschulden des Beschuldigten in casu als keinesfalls eingestuft worden ist (vgl. vorstehend Erw. III.1.3.5.4), es dem Beschuldigten überdies nicht gelungen ist, sich in der Schweiz zu integrieren und er schliesslich eine Vielzahl von Vorstrafen teilweise einschlägiger Natur aufweist, erscheint dem Kantonsgericht eine Landesverweisung von 7 Jahren, wie sie bereits das Strafgericht an obgenannter Stelle ausgesprochen hat, als in jeder Hinsicht verhältnismässig. Eine Landesverweisung von lediglich 5 Jahren, wie sie der Beschuldigte im Eventualstandpunkt (vgl. S. 2 und 17 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) beantragt, würde den Umständen des vorliegenden Einzelfalles hingegen nicht gerecht werden.

E. 2.3.3.4 Zusammenfassend erweist sich somit die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf die Landesverweisung als unbegründet, weshalb Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung für eine Dauer von 7 Jahren angeordnet worden ist, unverändert als Bestandteil dieses Urteils zu erklären ist.

E. 3 Kosten des Strafgerichts

E. 3.1 Ordentliche Kosten

E. 3.1.1 Die Vorinstanz legte die Verfahrenskosten auf Fr. 59'407.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 44'745.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'811.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00, fest und auferlegte diese in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten (vgl. Erw. IX.1 auf S. 39 und Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils).

E. 3.1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend die Berufung des Beschuldigten im Wesentlichen abgewiesen wird, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein Anlass, von dem durch das Strafgericht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO korrekt getroffenen Entscheid in Bezug auf die ordentlichen Kosten abzuweichen. Aus den genannten Gründen wird die – ohnehin – rechtskräftige vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

E. 3.2 Ausserordentliche Kosten

E. 3.2.1 In einem weiteren Punkt verurteilten die Vorderrichter den Beschuldigten dazu, dem Privatkläger A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 17'154.45 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (vgl. Erw. VIII auf S. 38 und Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils).

E. 3.2.2 Hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten der Vorinstanz gilt Art. 428 Abs. 3 StPO gleichermassen. Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass das Strafgericht angesichts der Auferlegung der ordentlichen Kosten an den Beschuldigten korrekterweise dem Privatkläger A. in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO die oben bezifferte Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten zugesprochen hat. Somit wird auch die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf die Strafzumessung teilweise gutgeheissen, währenddem sie in Bezug auf die Landesverweisung vollumfänglich abgewiesen wird. Insgesamt unterliegt der Beschuldigte mit seinem Rechtsmittel im Umfang von 60 %. Entsprechend diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 15'500.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.00 (§ 12 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010, Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 500.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), im Umfang von 60 %, entsprechend Fr. 9'300.00, zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers und im Umfang der verbleibenden 40 %, entsprechend Fr. 6'200.00, zu Lasten des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten

Dispositiv
  1. C. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen .
  2. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter den GK-Nummern 21148 und 21149 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
  3. a. Die von A. gegen C. geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wird gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. b. C. wird dazu verurteilt , B. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.00 zu bezahlen. c. Die von B. gegen C. geltend gemachte Schadenersatzforderung wird betreffend Lohnausfall ab Juli 2021, betreffend Fahrkosten ab Januar 2023 sowie betreffend Betreuungskosten Tagesmutter in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen . Die Mehrforderung wird abgewiesen .
  4. C. wird dazu verurteilt , A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 17'154.45 (inkl. 7,7 % MWST) zu bezahlen.
  5. C. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 44'745.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'811.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00.
  6. a. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von b. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Christian Stöbi, vormaliger amtlicher Verteidiger von C. , mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2021 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 568.65 (inkl. 7,7 % MWST) aus der Staatskasse Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Honorar (83,6667 h zu Fr. 200.00/h) Fr. 16'733.33 Honorar HV 1. Tag, inkl. Weg (6 h zu Fr. 200.00/h) Fr. 1'200.00 Honorar HV Urteilseröffnung, inkl. Weg und Nachbesprechung (2 h zu Fr. 200.00/h) Fr. 400.00 Auslagen Fr. 182.10 7,7 % MWST auf Fr. 18'515.43 Fr. 1'425.68 Insgesamt Fr. 19'941.10 werden aus der Staatskasse entrichtet. ausgerichtet wurde. c. C. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt neu gefasst: "1. C. wird der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme vom 4. Mai 2021 bis 6. Mai 2021 von insgesamt 2 Tagen, in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie Art. 40 StGB und Art. 51 StGB." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 3 bis 7 sowie in Dispositiv-Ziffer 2 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 15'500.00, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 15'000.00 sowie Auslagen von Fr. 500.00, gehen im Umfang von 60 % (= Fr. 9'300.00) zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers sowie im Umfang von 40 % (= Fr. 6'200.00) zu Lasten des Staates. III. IV. V. VI. Die Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Advokat Dr. Carlo Bertossa, in der Höhe von Fr. 357.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST (= Fr. 27.50), somit Fr. 384.50, sowie von Fr. 5'020.15 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST (= Fr. 406.65), somit Fr. 5'426.80, damit insgesamt Fr. 5'811.30, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 60 % (= Fr. 3'486.80) zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird dazu verurteilt , dem Privatkläger A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'126.15 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird dazu verurteilt , der Privatklägerin B. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'161.95 zu bezahlen. [Mitteilungen] Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 27. Januar 2025 (460 24 67) Strafrecht Schwere Körperverletzung etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess, Richterin Lea Hungerbühler; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , vertreten durch Advokatin Jessica Baltzer, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Privatkläger B. , vertreten durch Advokatin Dominique Anwander, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Privatklägerin gegen C. , vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand schwere Körperverletzung etc. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2023 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 31. Mai 2023 wurde der von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte C. (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Beurteilter) der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme vom 4. Mai 2021 bis zum 6. Mai 2021 von insgesamt 2 Tagen, dies in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 40 und Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), verurteilt (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde der Beurteilte gemäss Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren entschied die Vorinstanz, dass sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter den GK-Nummern 21148 und 21149 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer 3). Die von A. gegen den Beurteilten geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wurde gemäss Art. 126 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 4a). Überdies wurde der Beurteilte dazu verurteilt, B. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4b). Die von B. gegen den Beurteilten erhobene Schadenersatzforderung wurde betreffend Lohnausfall ab Juli 2021, Fahrkosten ab Januar 2023 sowie Betreuungskosten der Tagesmutter in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen; die Mehrforderung wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4c). Ferner wurde der Beurteilte dazu verurteilt, A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 17'154.45 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu entrichten (Dispositiv-Ziffer 5). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 59'407.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 44'745.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) von Fr. 850.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'811.00 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00, wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beurteilten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Carlo Bertossa, in der Höhe von total Fr. 19'941.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 7a). Dabei wurde festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Christian Stöbi, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 19. Mai 2021 eine Entschädigung von Fr. 568.65 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse bezahlt worden war (Dispositiv-Ziffer 7b). Der Beurteilte wurde gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b aStPO verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziffer 7c). B. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. Juni 2023 die Berufung angemeldet. Mit Eingabe vom 8. März 2024 hat der Beschuldigte dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), die Berufungserklärung eingereicht und dabei die Rechtsbegehren gestellt: (1.) er sei in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der schweren Körperverletzung schuldig zu erklären und zu einer angemessenen Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme vom 4. Mai 2021 bis zum 6. Mai 2021 von insgesamt 2 Tagen, zu verurteilen; (2.) es sei auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten; (3.) eventualiter sei der Beschuldigte für die minimale Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen; (4.) die weiteren Punkte des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 31. Mai 2023 seien zu bestätigen; (5.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Carlo Bertossa zu bewilligen sei. Überdies stellte der Beschuldigte die Verfahrensanträge (1.) es sei der Verteidigung eine Kopie des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Einsichtnahme zuzustellen; (2.) es sei nach Zustellung des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Verteidigung eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung einzuräumen. In seiner Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 bestätigte der Beschuldigte seine Rechtsbegehren, beantragte jedoch neu die Ausfällung einer angemessenen bedingten Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren mit einer angemessenen Probezeit. C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 19. März 2024, (1.) es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen; (2.) es sei von einer mündlichen Hauptverhandlung abzusehen und stattdessen ein schriftliches Verfahren durchzuführen; (3.) für den Fall einer ausführlichen Berufungsbegründung der Verteidigung sei der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zur Berufungsantwort zu erteilen. In ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2024 schloss die Staatsanwaltschaft abermals auf vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses, wobei die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen seien. D. Der Privatkläger A. , vertreten durch Advokatin Jessica Baltzer, liess mit Eingabe vom 21. März 2024 ebenfalls die Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie die gänzliche Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils beantragen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Mit weiterer Eingabe vom 13. Juni 2024 teilte derselbe Privatkläger mit, dass er auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 6. Juni 2024 verzichten werde und stellte seine mündliche Äusserung anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht in Aussicht. E. Die Privatklägerin B. , vertreten durch Advokatin Dominique Anwander, ersuchte zunächst mit Schreiben vom 4. Juli 2024 das Kantonsgericht um Zustellung der Verfahrensakten. Mit Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 beantragte die Privatklägerin desgleichen, (1.) es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen; (2.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. F. Mit Schreiben vom 6. September 2024 begehrte Advokat Dr. Carlo Bertossa, (1.) es sei der Beschuldigte von der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu dispensieren; (2.) unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Carlo Bertossa zu bewilligen sei. G. In ihrer fakultativen Stellungnahme vom 11. September 2024 beantragte die Privatklägerin B. , das Dispensationsgesuch des Beschuldigten sei unter o/e Kostenfolge zu dessen Lasten abzuweisen. H. Demgegenüber erachtete die Staatsanwaltschaft in ihrer fakultativen Stellungnahme vom 16. September 2024 eine Dispensation des Beschuldigten aus verfahrensökonomischen Gründen als sinnvoll. I. In seiner fakultativen Stellungnahme vom 17. September 2024 begehrte auch der Privatkläger A. , es sei das Dispensationsgesuch des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen, dies unter o/e Kostenfolge zu dessen Lasten. J. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 gab Advokat Dr. Carlo Bertossa als Zustellungsdomizil des Beschuldigten in der Schweiz D. an. Zudem legte er einen vom 10. September 2024 datierenden, handschriftlichen Brief von E. , der Tochter des Beschuldigten, ins Recht. K. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 teilte Advokatin Dominique Anwander dem Kantonsgericht mit, dass der Privatkläger A. neu den Familiennamen A. trägt, was künftig im Rubrum zu berücksichtigen sei. L. Sodann übermittelte Advokat Dr. Carlo Bertossa dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 13. Januar 2025 Mitteilungen bzw. Wünsche des Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen Strafantritt und Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025. M. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. März 2024 wurde unter anderem die Zustellung des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. S 299-S 507) an den Beschuldigten und an die Staatsanwaltschaft verfügt. N. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. April 2024 wurde mitunter festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vom 19. März 2024 wurde unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie auf Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO abgewiesen. Sodann wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Carlo Bertossa für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. O. Des Weiteren wurden mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Juli 2024 die Verfahrensakten Advokatin Dominique Anwander zugestellt. P. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 27. September 2024 wurde das Dispensationsgesuch des Beschuldigten vom 6. September 2024 abgewiesen. Der Beschuldigte erhielt zudem Frist bis zum 14. Oktober 2024 (nicht erstreckbar), um dem Kantonsgericht ein Zustellungsdomizil in der Schweiz i.S.v. Art. 87 Abs. 2 StPO bekannt zu geben, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn er nicht vorgeladen werden kann (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO), was namentlich dann der Fall ist, wenn er es unterlässt, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Q. Im Weiteren verfügte das Kantonsgericht am 15. Oktober 2024, dass vom angegebenen Zustellungsdomizil des Beschuldigten in der Schweiz i.S.v. Art. 87 Abs. 2 StPO Kenntnis genommen wird. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen, und der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Demgegenüber wurde die Teilnahme der Rechtsvertretungen der Privatklägerschaft an der mündlichen Berufungsverhandlung in deren freies Ermessen gestellt. Sodann wurden die Akten beim Kantonsgericht in Zirkulation gesetzt. R. Schliesslich wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 22. Oktober 2024 festgestellt, dass der Privatkläger A. nicht mehr diesen, sondern neu den Nachnamen A. trägt. Das Rubrum im kantonsgerichtlichen Verfahren wurde dementsprechend angepasst. S. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 27. Januar 2025 sind der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin Sandra Altherr, Advokatin Jessica Baltzer als Rechtsvertreterin des Privatklägers A. sowie die Privatklägerin B. , vertreten durch Advokatin Dominique Anwander, erschienen. Der Beschuldigte ist vor zweiter Instanz eingehend zur Person wie auch zur Sache einvernommen worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 ff.). Die Parteien haben ihre bereits schriftlich gestellten Anträge wiederholt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20 f.). Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Schliesslich ist die allgemeine Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln in Art. 381-382 StPO geregelt. 2. Mit Blick auf die seitens der Parteien vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge ergibt sich die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen ein Urteil des Strafgerichts, welches ein taugliches Anfechtungs-objekt darstellt. Vorliegend macht der Beschuldigte in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 lit. a, b und c StPO sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen und Unangemessenheit geltend. Seine Legitimation zur Erhebung der Berufung als beschuldigte Person und damit Partei ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO. Aus den Akten geht hervor, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 31. Mai 2023 dem Beschuldigten am 5. Juni 2023 zugestellt worden ist (act. S 519). Mit seiner Berufungsanmeldung vom 12. Juni 2023 (act. S 667) hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ist vorliegend gewahrt worden: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 31. Mai 2023 ist dem Beschuldigten am 5. März 2024 zugestellt worden, und mit Datum vom 8. März 2024 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Was schliesslich die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. II. Gegenstand der Berufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor; demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 8. März 2024 wird vorliegend das Urteil des Strafgerichts vom 31. Mai 2023 einzig betreffend die Sanktionsausfällung in Form einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten (Dispositiv-Ziffer 1) sowie betreffend die Aussprechung einer Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren (Dispositiv-Ziffer 2) angefochten. Demgegenüber sind alle anderen Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 31. Mai 2023, d.h. insbesondere der Schuldspruch des Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung, unangefochten geblieben (vgl. explizit S. 4 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) und insofern mit Urteilstag in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO), weshalb auf diese mit vorliegendem Urteil nicht mehr einzugehen ist. Wie vorstehend (vgl. lit. B der Prozessgeschichte) ausgeführt, hat der Beschuldigte sein Rechtsbegehren in Bezug auf die Strafzumessung mit Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 im Vergleich zur Berufungserklärung vom 8. März 2024 erweitert. Eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Urteilspunkte, wie sie vorliegend mit Berufungserklärung vom 8. März 2024 seitens des Beschuldigten vorgenommen worden ist, ist definitiver Natur; d.h. es kann nach Ablauf der Frist für die Berufungserklärung zwar eine (weitere) Beschränkung, nicht aber eine Erweiterung der Berufungsanträge erfolgen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 399 N 9 f.). Angesichts dessen ist das neue, weitergehende Rechtsbegehren gemäss Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024, wonach eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren (anstatt 3 Jahren und 6 Monaten) auszusprechen sei, unbeachtlich. Praktisch zeitigt dies jedoch insofern keine Auswirkung, als die Berufungsinstanz betreffend die angefochtenen Punkte und damit auch die Strafzumessung ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. nachfolgend Erw. III.1.3.1, unter Hinweis auf Art. 408 Abs. 1 StPO). 2. Überdies ist vorliegend Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Demnach darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten in den angefochtenen Punkten mildern. Hingegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, den erstinstanzlichen Entscheid zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen. 3. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey , Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen somit nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Zweitinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen vgl. ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , a.a.O., N 11). Vorliegend wird in sämtlichen angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und überdies nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, im Einzelnen eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Strafzumessung 1.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der vom 4. Mai 2021 bis zum 6. Mai 2021 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 2 Tagen (vgl. Erw. IV auf S. 23-28 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). 1.2.1 Der Beschuldigte begehrt demgegenüber in seiner Berufungserklärung vom 8. März 2024 (S. 1) eine angemessene Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und 6 Monaten, dies unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 4. Mai 2021 bis zum 6. Mai 2021 von 2 Tagen. In seiner Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 (S. 2 und S. 4-14) ändert der Beschuldigte sein Rechtsbegehren dahingehend, als er zu einer angemessenen bedingten Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren, unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, bei einer angemessenen Probezeit, zu verurteilen sei. 1.2.2 Die Staatsanwaltschaft wiederum schliesst in ihrer Eingabe vom 19. März 2024 (S. 1 f.) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und damit auf Bestätigung der vorinstanzlich vorgenommenen Strafzumessung. In ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2024 (S. 1-4) bleibt die Anklagebehörde bei diesem Antrag. 1.2.3 Auch die Privatklägerin B. und der Privatkläger A. stellen in der Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 (S. 1-4) bzw. in der Eingabe vom 21. März 2024 das Rechtsbegeh- ren, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 1.3 Das Kantonsgericht nimmt die Strafzumessung wie folgt vor: 1.3.1 Gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Wie bereits vorstehend in Erw. II.2 festgehalten, gilt es in casu überdies, das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. 1.3.2 Vorliegend hat sich der Beschuldigte der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers A. schuldig gemacht. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden, in casu aufgrund des lex mitior-Grundsatzes (Art. 2 Abs. 2 StGB) anwendbaren Fassung des StGB sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor, womit es sich um einen Verbrechenstatbestand i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB handelt. 1.3.3 Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.3.4 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.2.3; BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Es geht um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.; BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). 1.3.5 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten nachfolgend vorzunehmen. 1.3.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder Strafmilderungsoder Strafschärfungsgründe noch sonstige aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des obgenannten Strafrahmens gebieten würden, vorliegen, was bereits die Vorinstanz in Erw. IV.1.2 auf S. 23 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt hat. Insbesondere liegt betreffend den Beschuldigten keine eingeschränkte Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB vor, wie die Vorderrichter in Erw. III auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf die gutachterliche Einschätzung (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F. [nachfolgend: Gutachten] vom 18. Februar 2022, act. 399 ff., insb. 551 ff.; Ergänzungsgutachten von Dr. med. F. [nachfolgend: Ergänzungsgutachten] vom 8. April 2022, act. 607 ff., insb. 615 f.) konstatiert haben und was der Beschuldigte im Rahmen seiner Berufung auch nicht angefochten hat. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen. 1.3.5.2 Es sind in einem ersten Schritt somit hinsichtlich der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers A. die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Hierbei ist zunächst stark zu Lasten des Beschuldigten zu werten, dass sich die Tat gegen einen erst vier Monate alten Säugling, welcher absolut schutz- und wehrlos war, gerichtet hat. Der Privatkläger hat dadurch nachgewiesenermassen schwere Verletzungen an Gehirn, Augen und Rücken davongetragen, auf welche die Privatklägerin B. auf S. 2 ihrer Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 zu Recht hinweist. Auch wenn der Heilungsverlauf noch nicht abschliessend beurteilbar ist, muss zumindest eine deutlich verzögerte Entwicklung des Privatklägers bereits heute festgestellt werden (vgl. Erw. II.2.1.2 auf S. 17 des angefochtenen Urteils, unter Hinweis auf diverse medizinische Einschätzungen). Was die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten angeht, so ist zwar gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Erw. II.1.2.2 lit. e auf S. 13 des angefochtenen Urteils) die genaue Dauer der Tathandlung nicht erstellt und im Zweifel von einem bloss wenige Sekunden dauernden Vorfall auszugehen. Die zeitliche Komponente ist allerdings – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1) – nicht von entscheidender Bedeutung. Relevant ist vielmehr, dass angesichts der verursachten gravierenden Schäden beim Privatkläger der Beschuldigte massiv und heftig gegen den ihm in jeder Hinsicht unterlegenen Privatkläger vorgegangen sein muss, und zwar nicht im Sinne eines blossen Wiegens, sondern eines vehementen Schüttelns (vgl. Erw. II.1.2.2 lit. e auf S. 13 des angefochtenen Urteils, unter Hinweis auf die Ausführungen der Sachverständigen vor Strafgericht in Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 21 f., act. S 339 f.), was als zusätzlich verwerflich zu qualifizieren ist. Als leiblicher Vater sowie sorge- und obhutsberechtigter Elternteil hat der Beschuldigte damit seine elterlichen Pflichten aufs Schwerste verletzt. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 5 f. der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1) liegt in casu keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots vor, wenn innerhalb der Strafzumessung sowohl die Art und Weise des Tatvorgehens wie auch das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts berücksichtigt werden, indem dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er sei brutal vorgegangen und habe zudem das Leben seines Sohnes grundlos in schwerwiegender Weise beeinträchtigt (so die Vorinstanz in Erw. IV.2.1.1 auf S. 23 des angefochtenen Urteils). Ebenso muss dem Beschuldigten angelastet werden, mit seinem Verhalten sowohl eine lebensgefährliche Verletzung beim Opfer i.S.v. Art. 122 Abs. 1 aStGB als auch eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit i.S.v. Art. 122 Abs. 3 aStGB verursacht und damit gleich zwei Tatbestandsvarianten des Art. 122 aStGB verwirklicht zu haben (so wiederum das Strafgericht an genannter Stelle). Das Doppelverwertungsverbot besagt nämlich, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.7.1, unter Hinweis auf BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt in casu unter Berücksichtigung der vorgenannten, kumulativen Umstände gerade nicht vor, weshalb die entsprechende Rüge des Beschuldigten nicht zu hören ist (so zutreffend auch die Staatsanwaltschaft auf S. 2 ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2024). 1.3.5.3 Die subjektiven Tatkomponenten sodann umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht haben die Vorderrichter in Erw. IV.2.1.2 auf S. 24 des angefochtenen Urteils ein – seitens des Beschuldigten unbestritten gebliebenes – eventualvorsätzliches Vorgehen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB angenommen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. So ist den Akten auf Fotos zu entnehmen, wie der Beschuldigte den Privatkläger A. bereits vor der Tat mit bloss einer Hand und ohne dessen Kopf stützend hält (vgl. act. 2097 ff. bzw. 2163 ff.). Die Privatklägerin B. hatte den Beschuldigten nach Kenntnisnahme dieser Fotos explizit darauf hingewiesen, dass man ein Baby nicht so halte, sondern dessen Kopf stützen müsse, weil dessen Muskulatur noch nicht genügend ausgereift sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 5 f., act. 307 f.). Zudem hat der Beschuldigte bereits in der Voruntersuchung anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2022 angegeben, ihm sei schon vor dem Ereignis bekannt gewesen, dass man ein Kind nicht schütteln dürfe. Er habe auch in etwa gewusst, dass man den Kopf eines Babys beim Herumtragen stützen müsse (vgl. act. 2209). Demnach war dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sehr wohl bewusst, dass man den Kopf eines Kindes in diesem Alter stützen muss und erst recht, dass man ein Kind nicht schütteln darf, was im Übrigen schon die Vorderrichter in Erw. II.2.2.2 auf S. 19 des angefochtenen Urteils rechtskräftig konstatiert haben. Allerdings wurde seitens des Strafgerichts das eventualvorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten in Erw. IV.2.1.2 auf S. 24 des angefochtenen Urteils bloss neutral berücksichtigt, was der Beschuldigte auf S. 6 seiner Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 und in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 1, zu Recht beanstandet und daher zu korrigieren ist. Denn ein lediglich eventualvorsätzliches anstelle eines direktvorsätzlichen Vorgehens hat sich klarerweise verschuldensmindernd auszuwirken. Es kommt hinzu, dass vorliegend das Verhalten des Beschuldigten – so dieser ebenso zutreffend auf S. 11 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 und in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3 – an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit und damit zum Tatbestand von Art. 125 StGB anzusiedeln ist, welcher als Vergehenstatbestand einen weitaus tieferen Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) vorsieht. Dabei kann die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Einzelfall schwierig sein. Denn sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.3, unter Hinweis u.a. auf BGE 69 IV 75 E. 5; 96 IV 99; 103 IV 65 E I.2; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl. 2024, § 9 Rn. 106, m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt, hat der Beschuldigte mangels Berufung gegen den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung akzeptiert, dass auf der Willensseite von einer derartigen Inkaufnahme auszugehen ist. Auch in subjektiver Hinsicht ist von einer bloss kurzen, eher spontanen, aber gleichwohl heftigen Vorgehensweise gegenüber einem in jeder Hinsicht unterlegenen Säugling auszugehen, was die Vorderrichter an obgenannter Stelle hingegen zu Recht neutral gewertet haben. Das Tatmotiv des Beschuldigten, endlich Ruhe vor seinem schreienden Kind zu haben, erscheint als rein egoistisch und ist daher negativ zu berücksichtigen, wären doch dem Beschuldigten diverse alternative Handlungsmöglichkeiten wie insbesondere das Schreien lassen oder in die Wiege legen des Kindes zuzumuten gewesen, zumal sich die Kindsmutter und Privatklägerin B. bereits auf dem Weg nach Hause befand, was – so die Staatsanwaltschaft zutreffend auf S. 4 ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2024 – die Tat umso unbegreiflicher und weniger nachvollziehbar macht. Hinzu kommt die Tatsache, dass dem Beschuldigten seine Persönlichkeitsstruktur mit der Tendenz einer erhöhten Reizbarkeit und Aggressivität auf Frustrationen hin (vgl. Gutachten vom 18. Februar 2022, act. 551 ff.; Ergänzungsgutachten vom 8. April 2022, act. 615 f.) bzw. einer "kurzen Zündschnur" (vgl. Erw. IV.2.1.2 auf S. 24 des angefochtenen Urteils sowie S. 3 der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2024) bekannt war. Dies ist ebenfalls zu dessen Lasten anstatt – wie vom Beschuldigten (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) gefordert – zu dessen Gunsten zu veranschlagen. Schliesslich befand sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt – entgegen dessen Auffassung (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2) – auch in keinerlei Überforderungs- oder Erschöpfungssituation, wurde doch gutachterlicherseits zwar eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Zügen, aber keine eigentliche Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert diagnostiziert, so dass der Beschuldigte als zur Tatzeit voll schuldfähig erachtet wurde (vgl. Gutachten vom 18. Februar 2022, act. 551 ff.; Ergänzungsgutachten vom 8. April 2022, act. 615 f.), was ebenso bereits durch die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl. Erw. II.2.2.2 auf S. 19 und Erw. III.2 und 3 auf S. 21-23 des angefochtenen Urteils) und worauf auch die Staatsanwaltschaft auf S. 3 ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2024 richtig hinweist. Hinzu gesellt sich die Tatsache, dass es sich beim Privatkläger A. zum Tatzeitpunkt nach Einschätzung der Privatklägerin B. um "absolut kein Schreikind", sondern um ein zufriedenes und glückliches bzw. regelrechtes und sehr umgängliches "Anfängerbaby" gehandelt hat (vgl. Zeugenaussage der Privatklägerin B. vor Strafgericht, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4 f., act. S 307). Die Privatklägerin B. legte vor Strafgericht zudem dar, der Beschuldigte habe sich einzig um A. und nicht auch noch um den Haushalt kümmern müssen. Da er kein vollzeitlicher Hausmann gewesen sei, habe er sich sicher nicht überarbeitet, sondern "ein schönes Leben geführt". Entsprechend könne man keineswegs von einer Überlastung seinerseits sprechen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12, act. S 321). 1.3.5.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten und bei einem Vergleich mit weiteren möglichen Formen von schwerer Körperverletzung ist vorliegend das Tatverschulden als keinesfalls leicht einzustufen. In Beachtung des Strafrahmens von Art. 122 Abs. 1 und 3 aStGB rechtfertigt sich hierfür das Ansetzen einer Einsatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten, worin – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. IV.2.1.3 auf S. 24 des angefochtenen Urteils) – insbesondere der oben festgestellte Eventualvorsatz an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit seinen Ausdruck findet. Die seitens des Beschuldigten auf S. 8-10 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 angerufenen bundesgerichtlichen Entscheide lassen sich hingegen nicht zu einem Vergleich heranziehen, ist doch die vorliegende Konstellation prinzipiell anders gelagert als in den dortigen Entscheiden, denen unter anderem eine fahrlässige Begehensweise (BGer 6S.370/2006 vom 26. September 2006), ein Handeln aus Überforderung und Hilflosigkeit (BGer 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018) bzw. Überforderung und Erschöpfung (BGer 6S.370/2006 vom 26. September 2006) bzw. "totaler Überforderung und Verzweiflung" (BGer 6B_959/2008 vom 22. Januar 2009) oder aber eine attestierte Persönlichkeitsstörung (BGer 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018) zugrunde lag, worauf teilweise auch die Staatsanwaltschaft auf S. 3 ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2024 zutreffend hinweist. Abgesehen davon lassen sich Strafhöhen schon ganz grundsätzlich nur schwerlich miteinander vergleichen, da sich selbst bei gleichgelagerten Umständen jeder Fall im Detail anders gestaltet und die konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen sind. 1.3.5.5 Nunmehr ist in einem weiteren Schritt eine Anpassung des Strafmasses unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.). a) Was zunächst die Biografie des Beschuldigten betrifft, so ist die in Erw. IV.2.2.1 auf S. 24 f. des angefochtenen Urteils dargelegte Darstellung unbestritten geblieben. Demnach hat der in Frankreich geborene Beschuldigte seine ersten acht Lebensjahre unter Betreuung seiner Eltern und später seiner Grosseltern in Portugal verbracht, bevor er im Jahr 1990 zusammen mit seiner Schwester zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern nachgezogen ist. Trotz anfänglicher Schwierigkeiten hat der Beschuldigte laut eigenen Angaben eine glückliche Kindheit verbracht. Allerdings habe ihn die Rückkehr seiner Eltern nach Portugal im Jahr 2000 stark beeinflusst. In der Schweiz besuchte der Beschuldigte zwar die obligatorische Schule, absolvierte indessen keine Berufsausbildung, sondern fing direkt an zu arbeiten, bis er im Jahr 2012 aufgrund von Rückenleiden seine Berufstätigkeit einstellte. Nach zwei Operationen wurde ein Invaliditätsverfahren anhängig gemacht. Hinzu kommt eine psychiatrische Behandlung aufgrund von Depressionen, welche sich seit dem Vorfall mit dem Privatkläger A. eingestellt haben. Per 12. Oktober 2022 hat sich der Beschuldigte freiwillig von der Schweiz nach Portugal abgemeldet (vgl. Aktennotiz des Strafgerichts vom 25. April 2023, act. S 121). Bis dahin wurde er noch vollständig durch die seit dem 4. Mai 2021 getrennt von ihm lebende Privatklägerin B. finanziert (vgl. die Angaben der Privatklägerin B. auf S. 5 ihrer Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 sowie vor Strafgericht in Prot. Strafgericht S. 8 und 12, act. S 313 und S 321; Schreiben von Advokatin Jessica Baltzer vom 11. Mai 2023, act. S 209 ff.; Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 15. Februar 2023, act. S 131). In Bezug auf dessen Sohn A. wurde dem Beschuldigten mit vorgenanntem Urteil die elterliche Sorge entzogen, und das Kind für die Dauer des Getrenntlebens von der Privatklägerin B. unter deren Obhut gestellt. Dabei erhielt der Beschuldigte weder ein Besuchs- noch ein Ferienrecht. Betreffend dessen Tochter E. bestand zunächst ein 14-tägiges Besuchsrecht des Beschuldigten, welches nach dem Vorfall mit seinem Sohn A. in ein begleitetes Besuchsrecht abgeändert wurde (vgl. die Ausführungen der Privatklägerin auf S. 5 der Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 und bestätigend des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Februar 2022, act. 185). Von seinem früheren Betäubungsmittelkonsum ist der Beschuldigte laut eigenen Angaben in der Zwischenzeit weggekommen. Was schliesslich die finanziellen Belange betrifft, so weist der Beschuldigte seit Juni 2017 insgesamt 17 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 53'417.33 soweit seit Januar 1988 total 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 84'823.33 auf (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister Basel-Landschaft vom 20. Juni 2022, act. 191 ff.). Seit Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aktenkundig dahingehend verändert, als er nunmehr von der Privatklägerin B. geschieden ist. Gemäss Scheidungsurteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 27. September 2023 verfügt der Beschuldigte in Bezug auf den Privatkläger A. nach wie vor weder über ein Besuchs- noch über ein Ferienrecht, worauf die Privatklägerin B. auf S. 5 ihrer Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 unter Beilage 1 zutreffend hinweist. Die elterliche Sorge bleibt dem Beschuldigten auch weiterhin entzogen, und der Privatkläger A. steht unter der alleinigen Obhut der Privatklägerin B. . Des Weiteren gibt der Beschuldigte zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen vor den Schranken des Kantonsgerichts befragt an, er habe in den letzten zwei Jahren nicht mehr an der angegebenen Adresse in Portugal bei seinen Eltern, sondern in Frankreich gelebt, wo auch seine aktuelle Freundin wohne und mit deren Hilfe er eine Arbeitsstelle als Polier gefunden habe. Aus Portugal sei er weggezogen, da sein Lohn von 860 Euro monatlich als Heizungsmonteur zu tief gewesen sei. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte sowohl seine Wohnung als auch seine Arbeitsstelle in Frankreich gekündigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S 7-9). Derzeit halte er sich bei seiner Schwester in Z. auf. Dieser Kontakt sei eine Zeitlang stressig bzw. schwierig gewesen, weshalb er zwischenzeitlich zu seiner Nichte gezogen sei. Inzwischen habe sich das Verhältnis aber wieder gebessert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 f.). Was zunächst seine Tochter E. betrifft, so habe der Beschuldigte seit dem Vorfall mit seinem Sohn nur noch ein begleitetes Besuchsrecht. Er habe sie im letzten Jahr insgesamt viermal besucht und der Kontakt zu ihr sei gut. Sie sei inzwischen 16 Jahre alt, absolviere eine kaufmännische Lehre und lebe nach wie vor bei einer Pflegefamilie in Y. . Einen Unterhalt für seine Tochter bezahle der Beschuldigte nicht, da er nicht über genügend Einkommen verfüge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, 10). In Bezug auf seinen heute vierjährigen Sohn A. gibt der Beschuldigte zu Protokoll, ihm sei zwar das nicht zustehende Besuchs- und Ferienrecht gemäss Scheidungsurteil vom 27. September 2023 bewusst. Trotzdem habe er im letzten Jahr an der Haustüre seiner Exfrau geklingelt, um seinen Sohn zu sehen, was aber nicht geklappt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Den gemäss Scheidungsurteil vom 27. September 2023 vereinbarten Unterhalt von Fr. 300.00 für seinen Sohn A. bezahle der Beschuldigte ebenso wenig, da ihm nicht genügend Geld zur Verfügung stehe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Die dem Beschuldigten gemäss Scheidungsurteil vom 27. September 2023 zustehende vierteljährliche Information durch die Mutter von A. habe nur am Anfang funktioniert; seit einem guten halben Jahr erhalte er hingegen keine Informationen mehr, aber er unternehme diesbezüglich auch nichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.). Was seine Eltern angeht, so wohne seine Mutter aktuell noch in Portugal und er stehe mit dieser einmal pro Woche telefonisch in Kontakt. Demgegenüber sei sein Vater im Jahr 2023 verstorben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Die Frage, ob der Beschuldigte in Portugal wie auch in Frankreich über weitere Verwandte verfüge und mit diesen in Kontakt stehe, bejaht der Beschuldigte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Er bestätigt des Weiteren gegen ihn vorliegende Betreibungen, macht allerdings geltend, dass diese durch seine frühere Partnerin, der Mutter von E. , entstanden seien, mit welcher er keinen Kontakt mehr pflege (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Bezüglich seiner Betreibungen habe er sich seit seinem Wegzug aus der Schweiz nicht mehr informiert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 f. und S. 13 f.). Sein Gesuch um Zusprechung einer Invaliditätsrente sei inzwischen abgelehnt worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 und 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4). In gesundheitlicher Hinsicht leide der Beschuldigte nach wie vor unter Rückenschmerzen und müsse voraussichtlich ein weiteres Mal operiert werden. Zudem nehme er ein Antidepressivum zum Schlafen ein (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.). Alkohol konsumiere der Beschuldigte keinen und illegale Drogen seit dem Tag, an dem "das mit A. passiert" sei, nicht mehr (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Der Beschuldigte wünsche sich für die nahe Zukunft, wieder in der Schweiz zu leben und gibt als Gründe hierfür seine beiden Kinder wie auch eine Niederlassungsbewilligung, verbunden mit einer Arbeitsstelle und einer Wohnung, an (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16-18). Das Kantonsgericht wertet die persönlichen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit auch unter Berücksichtigung des aktuellen Standes wie die Vorinstanz (vgl. Erw. IV.2.2.1 auf S. 25 des angefochtenen Urteils) als neutral. b) Demgegenüber wirkt sich klar zu Lasten des Beschuldigten aus, dass dieser gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 21. Januar 2025 mehrfache, teilweise einschlägige Vorstrafen aufweist (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 322 f., unter Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3), was auch die Staatsanwaltschaft auf S. 4 ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2024 korrekt ins Feld führt. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juli 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 sowie zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. September 2015 wurde der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher und teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie geringfügigen Diebstahls zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 400 Stunden verurteilt, als Zusatzstrafe zum vorher erwähnten Strafbefehl. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit weiterem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. November 2021 wegen mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Des Weiteren fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte während des laufenden kantonsgerichtlichen Verfahrens, welches in das obgenannte Urteil vom 11. November 2021 mündete, delinquiert hat. Die Vorstrafen wie auch die erneute Straffälligkeit trotz teilweise unbedingter Vorstrafe zeugen von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 330), was bereits die Vorinstanz in Erw. IV.2.2.2 auf S. 26 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat. Hinsichtlich der Delinquenz während eines laufenden Verfahrens kann sich der Beschuldigte (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) weder auf einen unbeachtlichen Zufall noch darauf berufen, dass er nunmehr bloss eventualvorsätzlich gehandelt habe. Das Kantonsgericht erachtet wie bereits die Vorderrichter (vgl. Erw. IV.2.2.4 auf S. 26 des angefochtenen Urteils) angesichts dieser Faktoren eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate als angemessen. c) Sodann ist in Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten festzustellen, dass dieser während des gesamten Verfahrens keinerlei Geständigkeit, Reue oder besondere Kooperationsbereitschaft, welche positiv anzurechnen wäre (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), gezeigt hat, auch wenn ihm durchaus abzunehmen ist, dass er das Vorgefallene bereut und es ihm sehr leidtut (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14 und S. 22). So hat die Rechtsvertreterin des Privatklägers A. auf S. 2 des Schreibens vom 11. September 2024 ausgeführt, es sei seitens des Beschuldigten bis dato keine Entschuldigung erfolgt, was sie vor Kantonsgericht sekundiert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2) und was ebenso die Rechtsvertreterin der Privatklägerin B. bestätigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2). Auch vermittelt das seitens des Beschuldigten am 6. September 2024 eingereichte Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung keinen positiven Eindruck dahingehend, wonach sich der Beschuldigte ernsthaft seiner Verantwortung für das begangene Unrecht stellen will. Dass der Beschuldigte vor Kantonsgericht nach wie vor von einem "tragischen Vorfall" bzw. von dem, was mit seinem Sohn "passiert" sei und nicht davon, was er ihm angetan hat, spricht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 und 22 sowie S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3), zeigt die auch heute noch nicht vorhandene Bereitschaft, sich mit dem begangenen Unrecht vertieft auseinanderzusetzen, deutlich auf, wie die Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht richtig ins Feld führt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Das Nachtatverhalten darf andererseits auch nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, zumal ihm von Gesetzes wegen das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung am Strafverfahren zu verweigern, zusteht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Feststellung der Vorderrichter in Erw. IV.2.2.3 auf S. 26 des angefochtenen Urteils, wonach es der Beschuldigte vorgezogen habe, "mit fadenscheinigen Argumenten dem Prozess fernzubleiben". Denn wie ein Blick in die Akten zeigt, wurde der Beschuldigte auf sein Gesuch hin – anders als vor dem Berufungsgericht – mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Mai 2023 von der Pflicht zum Erscheinen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert (vgl. act. S 219 ff.). Angesichts dessen verbietet es sich, das Nichterscheinen des Beschuldigten vor der Vorinstanz verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die Kritik des Beschuldigten auf S. 11 f. der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 hinsichtlich dieser Gewichtung des Nachtatverhaltens durch die Vorinstanz erweist sich damit als zutreffend. d) Wenn schliesslich Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Auch wenn seitens des Beschuldigten auf S. 12 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 geltend gemacht, konstatiert das Kantonsgericht wie die Vorinstanz (vgl. Erw. IV.2.2.3 auf S. 26 des angefochtenen Urteils) keine derartige erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. e) Somit sind die vorstehend festgestellten Täterkomponenten gesamthaft betrachtet aufgrund der Vorstrafen wie auch der Delinquenz während eines laufenden Gerichtsverfahren in einem Umfang von 4 Monaten zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Daraus resultiert – im Ergebnis abweichend zum vorinstanzlichen Urteil – eine Erhöhung der oben stehend auf 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe festgesetzten Einsatzstrafe auf insgesamt 3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe als tat- und täterangemessene Gesamtstrafe. Mit Blick auf die Höhe dieser Freiheitsstrafe fällt ein bedingter bzw. teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 42 f. StGB von Vornherein ausser Betracht, so dass es sich erübrigt, auf die vom Beschuldigten auf S. 14 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 genannten, seiner Auffassung nach günstigen Umstände einzugehen. f) Sodann ist die vom 4. Mai 2021 bis zum 6. Mai 2021 ausgestandene Haft (vgl. act. 861 und 877) in Anwendung von Art. 51 StGB an die obgenannte Freiheitsstrafe anzurechnen. 1.3.5.6 Zu guter Letzt beantragt der Beschuldigte wie bereits vor erster Instanz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 28, act. 353; Plädoyer der amtlichen Verteidigung, S. 5, act. S 405), es sei in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Bestrafung abzusehen (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024). a) Gemäss Art. 54 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. b) Was die ratio legis der obgenannten Bestimmung betrifft, so visiert Art. 54 StGB Grenzfälle an, in denen meist schon das natürliche Rechtsgefühl sagt, dass eine Strafverfolgung oder Bestrafung unangemessen wäre (vgl. Franz Riklin , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 54 N 6, unter Hinweis auf die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie] vom 26. Juni 1985 [BBl II 1009], S. 1016 f., 1019; BGE 117 IV 245, 249; 119 IV 280, 282). Denn es kommt immer wieder vor, dass ein Täter durch die ihn selber treffenden unmittelbaren Folgen seiner Tat "schon genug bestraft" erscheint und somit die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist ( Franz Riklin , a.a.O., unter Hinweis auf die Botschaft a.a.O., S. 1019; BGE 137 IV 105, 108 f.). Die unmittelbaren Folgen der Tat selber werden zur poena naturalis ( Franz Riklin , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf Silvan Flückiger , Art. 66 bis StGB/Art. 54 f. StGBneu – Betroffenheit durch Tatfolgen, Straftatfolgen als Einstellungsgrund und Strafersatz? Diss. 2006, S. 8 ff; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 6 Rn. 19). Art. 54 StGB steht im Dienst einer besseren Einzelfallgerechtigkeit (vgl. Franz Riklin , a.a.O., unter Hinweis auf die Botschaft , a.a.O., S. 1017). Auch nach Sabine Gless (ZStrR 2009, S. 385) ist Art. 54 StGB Ausdruck von Strafgerechtigkeit. In Bezug auf die unmittelbare Betroffenheit können gestützt auf die Literatur und die publizierte Judikatur zu Art. 66 bis aStGB und Art. 54 StGB sowie auf Umfragen bei schweizerischen Gerichten in diesem Zusammenhang verschiedene Fallgruppen unterschieden werden (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 14 f.). Zur Fallgruppe 1 gehören Personenschäden in Form physischer (körperlicher) Folgen für den Täter, namentlich, wenn dieser sonst keinen wesentlichen Schaden angerichtet hat, so etwa im Fall einer missglückten Fassadenkletterei, die zu einer Lähmung des abgestürzten Einbrechers führt (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 16, unter Hinweis u.a. auf die Botschaft 1985, S. 1018). Unter die Fallgruppe 2 zu zählen sind Personenschäden durch psychische Betroffenheit (seelische Leiden) des Täters infolge der von ihm verursachten Verletzung oder Tötung von Drittpersonen. Der Fall schuldhafter Herbeiführung des Todes nächster Angehöriger bildet eines der Standardbeispiele für die mögliche Strafbefreiung, so etwa, wenn ein Elternteil bei der Ausfahrt aus der Garage des Wohnhauses aus Unachtsamkeit das eigene Kind überfährt und tödlich verletzt (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 21, m.w.H.). Was die erforderliche Mindestintensität der Betroffenheit anbelangt, so ist nach Silvan Flückiger (a.a.O., S. 197, 335) eine psychische Störung von längerer Dauer und mit Krankheitswert vorauszusetzen (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 27). Auch bei Depressionen als Folge einer Tötung oder einer schweren Verletzung von Drittpersonen ist erforderlich, dass sie von längerer Dauer sind und Krankheitswert erreichen, um für eine Anwendung von Art. 54 StGB die nötige Intensität der Betroffenheit zu erreichen (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 29, unter Hinweis auf Silvan Flückiger , a.a.O., S. 202 f.). Schliesslich fallen unter die Fallgruppe 3 Vermögensschäden des Täters sowie Ersatzansprüche an diesen (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 31). Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Strafbefreiungsgrund bei allen Fahrlässigkeitsdelikten grundsätzlich anwendbar. Gemäss Botschaft (a.a.O., S. 1018) dürfen Körperverletzungen und Tötungen von Drittpersonen, die beim Täter eine schwere seelische Betroffenheit auslösen, in der Regel nur fahrlässig verursacht sein, wie dies bei Verkehrsunfällen oder im Zusammenhang mit gemeingefährlichen Vergehen vorstellbar ist; bei Vorsatzdelikten dieser Art dürfte eine Strafe höchst selten unangemessen sein. Als Ausnahme führt die Botschaft (a.a.O., S. 1018 f.) Verzweiflungstaten an, so wenn der Mitnahmeselbstmord einer Mutter scheitert, das in den Tod "mitgenommene" Kind aber stirbt, oder wenn der geplante gemeinsame Selbstmord zweier Menschen bei einem der Beteiligten fehlschlägt. Strafbefreiungen bei Vorsatzdelikten sind allenfalls eher vorstellbar, wenn diese zu schwersten Körperverletzungen des Täters selbst geführt haben (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 42). Die herrschende Auffassung spricht sich für eine restriktive Anwendung auf Vorsatzdelikte aus, wobei auf die bereits geschilderten Beispiele eines misslungenen Mitnahmeselbstmordes und eines Einbrechers als Fassadenkletterer, der abstürzt und invalid wird, hingewiesen wird (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 43, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2014 E. 4.1), Für Silvan Flückiger (a.a.O., S. 333) kann bei schweren Vorsatzdelikten (ausser beim Mitnahmeselbstmord) Art. 54 StGB in der Regel höchstens als Strafmilderungsgrund Anwendung finden (so auch BGer 6B_130/2009 vom 24. März 2009 E. 3.2; vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 43). Schliesslich ist die Schwere der Betroffenheit mit der angemessenen Strafe zu vergleichen (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 45, unter Hinweis u.a. auf BGE 119 IV 280, 282; 117 IV 245, 250; Stefan Trechsel / Stefan Keller , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 54 N 3). Art. 54 StGB ist dann verletzt, wenn die Bestimmung in einem Fall nicht angewendet wird, in welchem ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht bzw. dort Anwendung findet, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 46, unter Hinweis u.a. auf BGer vom 14. November 1994, RS 2000, 48 ff., Nr. 761 i.V.m. Nr. 764; BGE 117 IV 245, 247; 119 IV 280, 281 f.; 121 IV 162, 174 f.; BGer 6B_149/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.2; Silvan Flückiger , a.a.O., S. 65, 87; Günter Stratenwerth , a.a.O., Rn. 20). Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei es über ein weites Ermessen verfügt (vgl. Franz Riklin , a.a.O., N 46, unter Hinweis u.a. auf BGer, KassH, vom 4. Februar 1997, E. 2a). Je grösser das Verschulden ist, desto schwerer müssten die Folgen für den Täter sein, um die Bestrafung als unangemessen erscheinen zu lassen ( Franz Riklin , a.a.O., N 46, unter Hinweis auf die Botschaft , a.a.O., S. 1018; Silvan Flückiger , a.a.O., S. 87; BGE 117 IV 245, 247; BGer 6B_372/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.4.3; Entscheid des OGer ZH vom 27. Februar 1990, SJZ 1990, 269, Nr. 58). c) Vorliegend steht einzig eine psychische Betroffenheit des Beschuldigten (vgl. oben stehend Fallgruppe 2) im Raum. Dass eine solche vorliegt, erscheint nachvollziehbar, handelt es sich doch beim Opfer der Tat um den eigenen Sohn des Beschuldigten, zu welchem gewiss eine emotionale Verbindung besteht. Allerdings hat diese Betroffenheit – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3) – den üblichen Rahmen bei Weitem nicht übertroffen, so dass ausnahmsweise ein Absehen von einer Strafe angezeigt erscheinen würde. Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend nicht um ein fahrlässig, sondern um ein (eventual-)vorsätzlich begangenes Delikt handelt, weshalb in Bezug auf die ohnehin bestehenden hohen Anforderungen für eine Anwendbarkeit von Art. 54 StGB zusätzliche Zurückhaltung angebracht ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend gerade nicht von einer Tat aus purer Überforderung oder Verzweiflung auszugehen ist (vgl. vorstehend Erw. III.1.3.5.3). Nachdem gemäss der gutachterlichen Einschätzung beim Beschuldigten keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt, sondern blosse Symptome und Auffälligkeiten ohne Krankheitswert diagnostiziert wurden (vgl. Gutachten vom 18. Februar 2022, act. 399 ff.; Ergänzungsgutachten vom 8. April 2022, act. 607 ff. sowie Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 14 ff., act. S 325 ff.), mangelt es mit Blick auf die erforderliche Mindestintensität offensichtlich bereits an einer schweren psychischen Einbusse beim Beschuldigten und damit an einer erheblichen Betroffenheit. Auch die vom Beschuldigten an genannter Stelle erwähnten Umstände, wonach dessen Ehe mit der Privatklägerin B. in die Brüche gegangen sei und er die Beziehung zu seiner älteren Tochter E. neu habe organisieren müssen, vermögen keine besondere schwerwiegende Betroffenheit zu begründen, sondern stellen die üblichen Folgen einer Scheidung bzw. Trennung dar. Abgesehen davon würde sich eine Strafbefreiung auch nicht unter Hinweis auf das keinesfalls leichte Verschulden des Beschuldigten und das insbesondere egoistische Verhalten, welches dieser an den Tag gelegt hat (vgl. vorstehend Erw. III.1.3.5.3), rechtfertigen, worauf auch die Privatklägerin B. auf S. 4 ihrer Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 zutreffend hinweist. Somit ist die in casu bestehende Konstellation weit von einem Anwendungsfall von Art. 54 StGB entfernt, weshalb in einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 54 StGB klarerweise ausscheidet. Es ist festzustellen, dass bereits die Vorinstanz (vgl. Erw. IV.2.3 auf S. 26 f. des angefochtenen Urteils) aus denselben Gründen den schon vor erster Instanz gestellten diesbezüglichen Antrag des Beschuldigten korrekterweise abgewiesen hat. 1.3.5.7 Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil und insofern in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen, dies unter Anrechnung der vom 4. Mai 2021 bis zum 6. Mai 2021 ausgestandenen Haft. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist dahingehend neu zu fassen. 2. Landesverweisung 2.1 Das Strafgericht verwies den Beschuldigten überdies in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes (vgl. Erw. V auf S. 29-34 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils). 2.2.1 Demgegenüber begehrt der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom 8. März 2024 (S. 1) wie auch in seiner Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 (S. 2 und 14-17), es sei auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten, eventualiter sei eine Landesverweisung für die minimale Dauer von 5 Jahren anzuordnen. 2.2.2 Die Anklagebehörde wiederum schliesst in ihrer Eingabe vom 19. März 2024 (S. 1 f.) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und damit auf Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung. Diesen Antrag sekundiert die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 22. August 2024 (S. 1 f. und 4). 2.2.3 Auch die Privatklägerin B. und der Privatkläger A. sprechen sich in der Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 (S. 1 und 4 f.) bzw. in der Eingabe vom 21. März 2024 für eine Abweisung der Berufung des Beschuldigten und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils aus. 2.3 Das Kantonsgericht prüft die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten wie nachfolgend: 2.3.1 Art. 66a StGB regelt die obligatorische Landesverweisung. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung verweist das Gericht den Ausländer, der unter anderem wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann gestützt auf Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Ferner kann laut Art. 66a Abs. 3 StGB von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen wurde. 2.3.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB sowie der sog. Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB wird zunächst auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorderrichter in Erw. V.1.1.1-1.1.4 auf S. 29-31 des angefochtenen Urteils verwiesen. Hervorzuheben ist, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vorliegen einer Katalogtat, zu welcher der Ausländer verurteilt wird, deren Einzelheiten unerheblich sind (vgl. nur BGer 6B_118/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.1, unter Hinweis u.a. auf BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB, welche der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dient, gemäss Praxis restriktiv anzuwenden ist (vgl. BGer 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.4.1, unter Hinweis u.a. auf BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Mithin werden für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung hohe Anforderungen gestellt, indem betreffend die verurteilte Person besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private, berufliche oder gesellschaftliche Beziehungen erforderlich sind (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist daher nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (vgl. BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2, unter Hinweis auf BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). 2.3.3 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, zu welcher der Beschuldigte verurteilt wird, unbestrittenermassen um eine Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 StGB, was eine Landesverweisung unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieses Deliktes obligatorisch macht. Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte weder in entschuldbarer Notwehr i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB noch in entschuldbarem Notstand i.S.v. Art. 18 Abs. 1 StGB gehandelt hat, weshalb eine Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB von Vornherein ausser Betracht fällt (so zutreffend bereits die Vor-instanz in Erw. V.1.1.5 und V.1.2.1 auf S. 31 des angefochtenen Urteils). Somit verbleibt die Prüfung, ob in casu – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB greift. 2.3.3.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 12. Oktober 2022 die Schweiz freiwillig verlassen und sich nach Portugal abgemeldet hat (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.3.5.5 lit. a, unter Hinweis auf die Aktennotiz des Strafgerichts vom 25. April 2023, act. S 121), was die Privatklägerin auf S. 5 der Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 berechtigterweise ins Feld führt. Angesichts dessen verfügt der Beschuldigte aktuell über keinerlei Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) vorliegend keine Anwendung findet und damit einer Landesverweisung auch nicht entgegensteht, wie die Vorinstanz bereits in Erw. V.1.2.2 auf S. 31 des angefochtenen Urteils zutreffend festgehalten hat. 2.3.3.2 Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall somit allein, ob sich der Beschuldigte derart erfolgreich in der Schweiz integriert hat, dass eine Landesverweisung für ihn einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde. Bejahendenfalls kann unter der kumulativen Voraussetzung, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, ausnahmsweise von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen werden. Hierbei ist der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, von Gesetzes wegen Rechnung zu tragen. a) Hinsichtlich der Biografie des Beschuldigten wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung in Erw. III.1.3.5.5 lit. a verwiesen. Es ist festzustellen, dass der in Frankreich geborene Beschuldigte mit Wurzeln in Portugal durch seinen Zuzug mit acht Jahren einen Grossteil seiner Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht hat, hier aufgewachsen ist und relativ gut Schweizerdeutsch spricht, wie er auf S. 16 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 geltend macht und wovon sich auch das Kantonsgericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2025 überzeugen konnte. Dies lässt als nachvollziehbar erscheinen, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz zuhause fühlt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16-18). Allerdings stellt der vorgenannte Umstand bereits schon das stärkste Argument dar, welches für einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz spricht. Denn eine besonders umfassende Integration, welche eine Landesverweisung als unverhältnismässig erscheinen lassen würde, muss – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in casu verneint werden: b) Zunächst hat der Beschuldigte durch seinen freiwilligen Wegzug aus der Schweiz nach Portugal am 12. Oktober 2022 (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.3.5.5 lit. a und III.2.3.3.1) sowie den anschliessenden Weiterzug nach Frankreich im Jahr 2023 mit Aufnahme einer Arbeitstätigkeit und Eingehen einer neuen partnerschaftlichen Beziehung (vgl. vorstehend Erw. III.1.3.5.5 lit. a, unter Hinweis auf Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 f.) bereits langanhaltend den Tatbeweis erbracht, dass ihm – entgegen seiner Ausführungen auf S. 16 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 – ein Leben ausserhalb der Schweiz ohne Weiteres zuzumuten ist und damit eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Portugal, Frankreich oder einem sonstigen Land ausserhalb der Schweiz durchaus gelingen kann, wie bereits die Vorinstanz in Erw. V.1.2.6 auf S. 33 des angefochtenen Urteils festgehalten hat. Allein das Vorbringen des Beschuldigten, wonach sich dieser in Portugal als Ausländer fühle, währenddem die Schweiz für ihn sein Zuhause darstelle (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18), widerlegt diese Feststellung nicht. Ausserdem hat der Beschuldigte durch sein aus freien Stücken erfolgtes Verlassen der Schweiz in Richtung Portugal bzw. Frankreich selbst dafür gesorgt, dass hierzulande bestehende soziale Beziehungen (vgl. dazu nachstehend Erw. III.2.3.3.2 lit. f) zerschlagen werden, währenddem er ein derartiges Netz laut eigenen Aussagen im Ausland auf-bzw. ausbauen konnte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7-9, 11 und 18). c) Was sodann die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten betrifft, so hat dieser bereits in seiner Jugend keinerlei Berufsausbildung in der Schweiz absolviert. Überdies ist er laut eigenen Angaben seit rund 13 Jahren nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 27. Juli 2022, act. 185; Gutachten vom 18. Februar 2022, act. 525). Vielmehr hat er seinen Lebensunterhalt massgebend durch seine damalige Ehefrau, die Privatklägerin B. , finanziert (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.3.5.5 lit. a). Ein erstes Gesuch des Beschuldigten um Erhalt einer Invaliditätsrente wurde abgewiesen; gleiches gilt betreffend ein weiteres Gesuch (vgl. S. 1 der Eingabe des Beschuldigten vom 13. Januar 2025 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). Den Akten des Migrationsamtes Basel-Landschaft ist ein undatierter Bericht des Arztes Dr. med. G. , beim Migrationsamt am 6. März 2020 eingegangen, zu entnehmen. Demnach klage der Beschuldigte trotz erfolgreicher Operationen über chronische Schmerzen, wage keinen Arbeitsversuch und verhalte sich im Übrigen aggressiv und ungeduldig, was eine Integration in das Erwerbsleben "sehr schwierig" mache (vgl. act. 635). Dass der Beschuldigte nunmehr ein grosses Interesse daran bekundet, in der Schweiz zu arbeiten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16-18), vermag bei dieser Vorgeschichte wenig zu überzeugen, zumal der Beschuldigte auch keine konkreten und realistischen Pläne aufzuzeigen vermag, wie er in der Schweiz wirtschaftlich Fuss fassen könnte (vgl. nur Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16-18). Hinzu kommen die massiven Schulden und Verlustscheine, welche der Beschuldigte im Laufe der Jahre hierzulande angehäuft hat. Zudem ist festzustellen, dass es dem Beschuldigten offenbar gelungen ist, nach seiner Ausreise aus der Schweiz sowohl in Portugal als auch in Frankreich schnell beruflich Fuss zu fassen und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7-9). Damit ist die berufliche bzw. wirtschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz klarerweise entgegen dessen Auffassung (vgl. S. 15 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) und trotz dessen langen Aufenthaltsdauer nicht nur als "teilweise" bzw. "mangelhaft" (so die Vorderrichter in Erw. V.1.2.4 auf S. 32 des angefochtenen Urteils), sondern als klarerweise nicht gegeben zu qualifizieren. d) Hinzu kommt die Tatsache, dass der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten keineswegs unbelastet ist, was die Privatklägerin auf S. 5 der Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 richtig ins Feld führt. Bereits vorstehend in Erw. III.1.3.5.5 lit. b wurden drei teilweise einschlägige Vorstrafen erwähnt. Wie die Vorinstanz in Erw. V.1.2.4 auf S. 32 des angefochtenen Urteils zutreffend darlegt, dürfen bei der Prüfung einer Landesverweisung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zusätzlich bereits aus dem Strafregister gelöschte Vorstrafen berücksichtigt werden (vgl. BGer 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3, m.w.H.). Hierbei schlägt negativ zu Buche, dass der Beschuldigte bereits seit dem Jahr 2007 regelmässig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insbesondere ist auf das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 26. Juli 2011 hinzuweisen, mit welchem der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, versuchter Drohung, versuchter Nötigung, Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt worden ist, weil er unter anderem am 6. Juni 2008 in Z. seine damals schwangere Partnerin H. an den Haaren gerissen, sie an den Armen gepackt und am Hals gewürgt hat (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. I. vom 28. September 2012, act. 213 f.; Gutachten vom 18. Februar 2022, act. 453 f.). Durch ein solches Verhalten hat der Beschuldigte auffällig wenig Respekt nicht nur vor einer schwangeren Frau, sondern auch vor dem ungeborenen Leben gezeigt. Die Erklärung des Beschuldigten vor Kantonsgericht, er bestreite diese Tat, habe aber das Urteil akzeptiert, weil er sich "zu wenig um die Papiere bemüht" habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15), vermag nicht zu überzeugen. Der vorstehend dargestellte, massiv belastete strafrechtliche Leumund ist im Einklang mit den Vorderrichtern (vgl. Erw. V.1.2.5 auf S. 33 des angefochtenen Urteils) klarerweise zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, spricht doch eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Gesetzen gegen eine Integration der beschuldigten Person und begründet gleichzeitig ein erhebliches öffentliches Interesse an deren Fernhaltung (vgl. BGer a.a.O.). e) Was überdies die gesundheitliche Situation des Beschuldigten angeht, so wurde bereits vorstehend in Erw. III.1.3.5.5 lit. a und d konstatiert, dass die persönlichen Verhältnisse als neutral zu werten sind und den Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit trifft. Wie die Vorderrichter in Erw. V.1.2.4 auf S. 32 des angefochtenen Urteils richtig festgehalten haben, wurden aufgrund bestehender Rückenleiden, welche nicht allzu gravierend sind, die notwendigen Operationen bereits durchgeführt (vgl. diverse medizinische Berichte, act. 635 ff.) und eine allfällige weitere Behandlung sollte auch im europäischen Ausland gewährleistet sein, sodass sich allein aus der gesundheitlichen Lage des Beschuldigten, auf welche dieser auf S. 16 f. der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 hinweist, keine besondere Härte im Falle einer Landesverweisung aus der Schweiz ergibt. f) Des Weiteren mag hinsichtlich der sozialen Integration des Beschuldigten in der Schweiz zwar zutreffen, dass dieser neben Freunden und Bekannten eine hier wohnhafte Schwester mit deren Familie hat (vgl. S. 14 f. der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) und sich in der Schweiz auch zuhause fühlt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16-18). Allerdings gibt es Hinweise darauf, dass die Beziehung des Beschuldigten zur Schwester und zur Nichte eher angespannt ist (vgl. Zeugeneinvernahme von J. vom 7. Juni 2021, act. 1985; S. 5 der Berufungsantwort der Privatklägerin vom 10. Juli 2024; S. 2 des Dispensationsgesuchs des Beschuldigten vom 6. September 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 f.). Ergänzend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. V.1.2.5 auf S. 32 des angefochtenen Urteils) ist festzustellen, dass die Ehe des Beschuldigten mit der Privatklägerin B. inzwischen geschieden ist (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.3.5.5 lit. a). Der Beschuldigte macht im Zusammenhang mit der Landesverweisung insbesondere die Beziehung zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kindern geltend (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Wie vorstehend (Erw. III.1.3.5.5 lit. a) konstatiert, verfügt der Beschuldigte jedoch in Bezug auf den Privatkläger A. weder über eine elterliche Sorge noch auch nur über ein Besuchs- oder Ferienrecht, womit er per se in seiner Beziehung zu seinem Sohn eingeschränkt ist und gerade nicht geltend machen kann, es bestehe ein Recht auf regelmässigen Kontakt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4). Dem Beschuldigten steht lediglich das Recht auf eine allvierteljährliche Information betreffend die Belange seines Sohnes zu, wobei er selbst dieses Recht nur oberflächlich wahrzunehmen und sich nicht sonderlich um seinen Sohn zu bemühen scheint (vgl. die eindrücklichen Ausführungen der Privatklägerin B. vor Strafgericht, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12 f., act. S 321, sowie die Angaben des Beschuldigten vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 f.). Damit ist kein grosses Interesse des Beschuldigten an einer gelebten Beziehung zu seinem Sohn erkennbar, wie bereits die Vorinstanz in Erw. V.1.2.5 auf S. 33 des angefochtenen Urteils konstatiert hat. Ebenso wenig leistet der Beschuldigte – trotz entsprechender Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 27. September 2023 (vgl. Beilage 1 zur Berufungsantwort der Privatklägerin B. vom 10. Juli 2024) – einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen Beitrag an die Lebenshaltungskosten seines Sohnes, was er im Übrigen auch schon während des Zusammenlebens mit den beiden Privatklägern nicht getan hat (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.3.2 lit. c). In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzustellen, dass der im damaligen Zivilverfahren anwaltlich vertretene Beschuldigte das obgenannte Scheidungsurteil vom 27. September 2023, welches die weitgehenden Einschränkungen im Umgang mit seinem Sohn A. festgelegt hat, nicht angefochten, sondern akzeptiert hat. Jedenfalls kann der Beschuldigte allein aus dem ihm zustehenden Informationsrecht in Bezug auf den Privatkläger A. nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb die Berufung des Beschuldigten auf das Kindeswohl von A (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) als unbegründet erscheint. Was sodann die Tochter des Beschuldigten aus einer früheren Beziehung, E. , betrifft, so ist diese seit Jahren fremdplatziert, und der Beschuldigte verfügt seit der Deliktsbegehung lediglich über ein begleitetes Besuchsrecht, welches er überdies spätestens seit seinem Wegzug aus der Schweiz naheliegenderweise nicht ausschöpft (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.3.5.5 lit. a). Ein Obhutsrecht in Bezug auf seine Tochter stand dem Beschuldigten hingegen zu keinem Zeitpunkt zu (vgl. Gutachten vom 18. Februar 2022, act. 471 f., unter Hinweis auf die zur Verfügung stehenden KESB-Akten). Somit muss auch in Bezug auf die Tochter des Beschuldigten eine solide familiäre Verbindung, welche ohnehin rechtlich eingeschränkt ist, verneint werden. Daran vermag selbst das mit Eingabe von Advokat Dr. Carlo Bertossa von 14. Oktober 2024 beigelegte handschriftliche Schreiben von E. vom 10. September 2024, in welchem um ein Absehen von einer Landesverweisung gebeten wird, nichts zu ändern. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass eine Landesverweisung erst nach Verbüssen der Freiheitsstrafe vollzogen wird und die am 23. Januar 2009 geborene E. (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2021 an die KESB Basel) zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig sein wird, relativiert sich die Bedeutung dieser familiären Bindung bei der Prüfung einer Landesverweisung nochmals, weil danach kindesrechtliche Aspekte ohnehin nicht mehr in Betracht fallen und es der Tochter ohne Weiteres möglich sein wird, ihren Vater auch im Ausland zu besuchen (so zutreffend wiederum die Privatklägerin auf S. 5 der Berufungsantwort vom 10. Juli 2024 und die Staatsanwaltschaft in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). Letzteres ist überdies angesichts des aktuellen Wohnsitzes des Beschuldigten im Ausland bereits heute der Fall (so zutreffend die Rechtsvertreterin des Privatklägers A. in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 2). Aus diesem Grund kann sich der Beschuldigte auch in Bezug auf seine Tochter E. nicht auf deren Kindeswohl berufen (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024 und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4). Mithin würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten mangels besonders intensiver Beziehung weder in Bezug auf A. noch auf E. einen grossen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV (vgl. dazu Erw. V.1.1.4 auf S. 30 f. des angefochtenen Urteils) bedeuten. Es kommt hinzu, dass laut eigenen Angaben des Beschuldigten in einem früheren Verfahren vor Kantonsgericht sowohl dessen Mutter als auch weitere Verwandte, nämlich Onkel, Tanten und Cousins, in Portugal leben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht vom 8. November 2021, act. 2191). Dies bestätigt der Beschuldigte aktuell; zudem gebe es weitere Verwandte sowie eine neue Freundin in Frankreich (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7-9). Damit ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte im Ausland bereits wieder ein namhaftes soziales Umfeld aufgebaut hat (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.3.2 lit. b). g) Schliesslich hat das Strafgericht im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung unberücksichtigt gelassen, dass gemäss Gutachten vom 18. Februar 2022 beim Beschuldigten in der Gesamtschau ein im Vergleich zu Tatgenossen deutlich höheres Rückfallrisiko besteht und es wahrscheinlicher erscheint, dass jener wieder delinquieren als dass er nicht mehr delinquieren wird. Zu erwarten sind dabei den verschiedenen Vordelikten vergleichbare bzw. ähnliche Delikte, und auch ein schweres Gewaltdelikt kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. act. 561), was mit Ergänzungsgutachten vom 8. April 2022 (act. 617) bestätigt worden ist. Die Überzeugungskraft dieser gutachterlichen Einschätzung vermag der Beschuldigte mit seiner Erklärung, die Gutachterin habe bloss drei Sitzungen mit ihm durchgeführt und ihm dabei unter anderem Mathematikaufgaben gestellt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15), nicht umzustossen, zumal die fachliche Einordnung auf aktenkundige Vorstrafen sowie unter Zugrundelegung sämtlicher zur Verfügung stehenden Akten basiert. Auch die Beteuerung des Beschuldigten vor Kantonsgericht, er sei heute weniger nervös und lasse sich nicht mehr so leicht provozieren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16), ändert nichts daran, zumal dessen Begutachtung erst wenige Jahre zurückliegt. Dass der Beschuldigte auch heute noch sein persönliches Rückfallrisiko bagatellisiert, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er seine früheren Straftaten als blossen "Seich" bezeichnet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Somit ist dem Beschuldigten nach wie vor eine überaus schlechte Legalprognose zu attestieren, was sich zusätzlich negativ im Hinblick auf einen Verbleib bzw. eine Rückkehr in die Schweiz auswirkt. h) In einer Gesamtbetrachtung stehen somit die vorstehend unter Erw. III.2.3.3.2 lit. a bis g aufgeführten Umstände klarerweise der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen, ist es doch dem Beschuldigten trotz langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht gelungen, sich hierzulande insbesondere wirtschaftlich und sozial in einem gehörigen Ausmass zu integrieren. Hinzu kommt die Besonderheit, dass der Beschuldigte bereits mit seinem freiwilligen Verlassen der Schweiz im Jahr 2022 den Tatbeweis dafür erbracht hat, dass ihm ein Leben ausserhalb der Schweiz ohne Weiteres zuzumuten ist. Schliesslich weist der Beschuldigte eine überaus schlechte Legalprognose auf. Das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles ist allein schon aufgrund dieser Tatsachen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 17 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) – im Einklang mit der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der Berufungsantwort vom 22. August 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20) deutlich zu verneinen, weshalb eine kumulativ vorzunehmende Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in die Schweiz einerseits und den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung andererseits entbehrlich ist. Damit folgt das Kantonsgericht im Ergebnis der Einschätzung durch die Vorderrichter in Erw. V.1.2.7 auf S. 34 des angefochtenen Urteils und es rechtfertigt sich, gegenüber dem Beschuldigten in Verneinung eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB eine obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen. 2.3.3.3 Was die Dauer der Landesverweisung angeht, so ist eine für die vorliegende Konstellation angemessene Dauer festzusetzen, welche zwischen den in Art. 66a Abs. 1 StGB vorgesehenen 5 und 15 Jahren zu liegen hat. Bei der Bemessung der konkreten Dauer sind das Schuld- und Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. BGer 6B_432/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.1.3, m.w.H.). Wie die Vorinstanz in Erw. V.1.2.8 auf S. 34 des angefochtenen Urteils richtig festgehalten hat, sind bei der Bemessung der Dauer das Verschulden, die ungenügende Integration sowie die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Da das Verschulden des Beschuldigten in casu als keinesfalls eingestuft worden ist (vgl. vorstehend Erw. III.1.3.5.4), es dem Beschuldigten überdies nicht gelungen ist, sich in der Schweiz zu integrieren und er schliesslich eine Vielzahl von Vorstrafen teilweise einschlägiger Natur aufweist, erscheint dem Kantonsgericht eine Landesverweisung von 7 Jahren, wie sie bereits das Strafgericht an obgenannter Stelle ausgesprochen hat, als in jeder Hinsicht verhältnismässig. Eine Landesverweisung von lediglich 5 Jahren, wie sie der Beschuldigte im Eventualstandpunkt (vgl. S. 2 und 17 der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2024) beantragt, würde den Umständen des vorliegenden Einzelfalles hingegen nicht gerecht werden. 2.3.3.4 Zusammenfassend erweist sich somit die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf die Landesverweisung als unbegründet, weshalb Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung für eine Dauer von 7 Jahren angeordnet worden ist, unverändert als Bestandteil dieses Urteils zu erklären ist. 3. Kosten des Strafgerichts 3.1 Ordentliche Kosten 3.1.1 Die Vorinstanz legte die Verfahrenskosten auf Fr. 59'407.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 44'745.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'811.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00, fest und auferlegte diese in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten (vgl. Erw. IX.1 auf S. 39 und Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils). 3.1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend die Berufung des Beschuldigten im Wesentlichen abgewiesen wird, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein Anlass, von dem durch das Strafgericht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO korrekt getroffenen Entscheid in Bezug auf die ordentlichen Kosten abzuweichen. Aus den genannten Gründen wird die – ohnehin – rechtskräftige vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. 3.2 Ausserordentliche Kosten 3.2.1 In einem weiteren Punkt verurteilten die Vorderrichter den Beschuldigten dazu, dem Privatkläger A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 17'154.45 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (vgl. Erw. VIII auf S. 38 und Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils). 3.2.2 Hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten der Vorinstanz gilt Art. 428 Abs. 3 StPO gleichermassen. Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass das Strafgericht angesichts der Auferlegung der ordentlichen Kosten an den Beschuldigten korrekterweise dem Privatkläger A. in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO die oben bezifferte Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten zugesprochen hat. Somit wird auch die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf die Strafzumessung teilweise gutgeheissen, währenddem sie in Bezug auf die Landesverweisung vollumfänglich abgewiesen wird. Insgesamt unterliegt der Beschuldigte mit seinem Rechtsmittel im Umfang von 60 %. Entsprechend diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 15'500.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.00 (§ 12 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010, Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 500.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), im Umfang von 60 %, entsprechend Fr. 9'300.00, zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers und im Umfang der verbleibenden 40 %, entsprechend Fr. 6'200.00, zu Lasten des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Beschuldigter 2.1.1 Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. April 2024 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Carlo Bertossa für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. 2.1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons vergütet, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist der amtlichen Verteidigung aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 25. Oktober 2001 (SGS 178) eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO, SGS 178.112) auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeitaufwands festgelegt, wobei der Stundenansatz Fr. 200.00 beträgt (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig waren. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Kumulativ haben sich sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen zu erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der zu entschädigende Aufwand muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 486). Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1; BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten ( Peter Albrecht , Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3). Auch bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren durch das Gericht ist § 3 Abs. 2 TO zu beachten. Diese Bestimmung setzt − nach den obigen Ausführungen − stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist daher der Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen (vgl. KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2 , mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3). 2.1.3 Vorliegend macht der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Carlo Bertossa, mit Honorarnote vom 24. Januar 2025 für seine Bemühungen im Berufungsverfahren in der Zeit vom 7. Juni 2023 bis zum 20. Januar 2025 (ohne Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025) einen Zeitaufwand von 1,75 Stunden zu je Fr. 200.00 im Jahr 2023, einen solchen von 18,8333 Stunden zu je Fr. 200.00 in den Jahren 2024 und 2025, Auslagen von Fr. 7.00 im Jahr 2023 und solche von Fr. 53.50 in den Jahren 2024 und 2025 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer für das Jahr 2023 und eine solche von 8,1 % für die Jahre 2024 und 2025 geltend. Die in Rechnung gestellten Aufwände erscheinen mit Blick auf die Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wie auch die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten sowie dessen Persönlichkeit, insbesondere betreffend Stundenaufwand und Stundenansatz, als angemessen. Zusätzlich steht dem amtlichen Verteidiger für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2025 inklusive Weg ein Zeitaufwand von 6 Stunden zu je Fr. 200.00 zu. Damit belaufen sich die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 357.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 27.50), somit Fr. 384.50, sowie Fr. 5'020.15 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (= Fr. 406.65), somit Fr. 5'426.80, demnach insgesamt Fr. 5'811.30, und werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Da der Beschuldigte zur Tragung von 60 % der Verfahrenskosten verurteilt wird, ist er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 60 % (= 3'486.80) zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2 Privatklägerin B. 2.2.1 Advokatin Dominique Anwander stellt dem Kantonsgericht mit Honorarnote vom 27. Januar 2025 für Bemühungen in der Zeit vom 18. Juni 2024 bis zum 23. Januar 2025 (ohne Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025) einen Aufwand von 13,5 Stunden zu je Fr. 250.00 sowie 8,1 % Mehrwertsteuer, entsprechend Fr. 273.38, damit insgesamt Fr. 3'648.38, in Rechnung. 2.2.2 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 429, N 15 f.). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei dies nur jene Bemühungen umfasst, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Viktor Lieber , Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6). Gemäss § 2 und 3 TO bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von Fr. 200.00 bis Fr. 350.00 pro Stunde zu entrichten ist. 2.2.3 Das Kantonsgericht erachtet mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Bedeutung der Sache für die Privatklägerin die seitens von Advokatin Dominique Anwander geltend gemachten Aufwendungen sowohl hinsichtlich des Stundenaufwandes als auch des Stundenansatzes als angemessen. Zusätzlich stehen der Rechtsvertreterin 6 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2025 inklusive Weg zu, so dass sich das Honorar auf insgesamt 19,5 Stunden zu je Fr. 250.00, entsprechend Fr. 4'875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (= Fr. 394.90), damit insgesamt Fr. 5'269.90, beläuft. 2.2.4 Es ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschuldigte auch im zweitinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin B. zu verpflichten ist. Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (vgl. Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , a.a.O., Art. 436 N 6; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1). Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend wird daher der Beschuldigte dazu verurteilt, der Privatklägerin B. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 60 % der Forderung, d.h. in Höhe von Fr. 3'161.95, zu bezahlen. 2.3 Privatkläger A. 2.3.1 Advokatin Jessica Baltzer weist mit Honorarnote vom 23. Januar 2025 für Bemühungen in der Zeit vom 30. Juni 2023 bis zum 27. Januar 2025 (ohne Dauer der Parteiverhandlung) einen Aufwand von 0,6667 Stunden zu je Fr. 200.00 im Jahr 2023, einen solchen von 18,8333 Stunden zu je Fr. 200.00 in den Jahren 2024 und 2025, Auslagen von Fr. 0.20 im Jahr 2023 und solche von Fr. 78.40 in den Jahren 2024 und 2025 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer für das Jahr 2023 und eine solche von 8,1 % für die die Jahre 2024 und 2025 betreffenden Positionen aus. 2.3.2 Hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe der Parteientschädigung wird zunächst auf die Ausführungen vorstehend in Erw. IV.2.2.2 verwiesen. Das Gericht kann einen übermässigen Aufwand einer anwaltlichen Vertretung im Rahmen seines Kostenentscheides frei anhand der erwähnten Bemessungsgrundlagen würdigen und die Honorarrechnung auf einen Betrag reduzieren, den es für angemessen erachtet. Erscheint der Aufwand gesamthaft oder für einzelne Aufgabenbereiche als übermässig und erweist es sich als schwierig, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Detail festzulegen, sind gemäss ständiger kantonaler Praxis pauschale Kürzungen zulässig. Vorausgesetzt für derartige pauschale Reduktionen ist aber, dass sie einzeln begründet werden. Eine pauschale Kürzung hat auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und darf nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin geleisteten Diensten stehen (vgl. KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2 , mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3). Eine Kürzung durch das Gericht durch einen pauschalen Quervergleich zu den (tieferen) Rechnungen der am gleichen Prozess beteiligten Verteidigerkollegen verbietet sich zwar, wenn die Verteidigung ihren Mehraufwand im Detail ausweist. Erscheint hingegen der getätigte Aufwand in Anbetracht der sich im Strafverfahren stellenden Probleme offensichtlich unverhältnismässig, so ist ein Vergleich mit dem anwaltlichen Aufwand anderer Verfahrensbeteiligter zulässig (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 14, unter Hinweis auf BGer 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.4; BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3.). Bei der Prüfung von anwaltlichen Honorarnoten hat sich das Gericht mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Pauschalentschädigung des Anwaltshonorars nicht mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ausgangspunkt bildet vielmehr eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles, wobei den individuellen Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 143 IV 453 2.5.1; Viktor Lieber , a.a.O., N 8d). 2.3.3 Während im vorliegenden Fall der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 200.00 nicht zu beanstanden ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 19,5 Stunden, ohne Dauer der Parteiverhandlung vom 27. Januar 2025, prima vista als unverhältnismässig hoch, zumal Advokatin Jessica Baltzer – im Gegensatz zur Rechtsvertreterin der Privatklägerin B.

– auf das Verfassen einer Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 6. Juni 2024 verzichtet hat (vgl. Eingabe vom 13. Juni 2024; lit. D der Prozessgeschichte). Ein Quervergleich der anwaltlichen Bemühungen von Advokatin Jessica Baltzer einerseits und von Advokatin Dominique Anwander andererseits ist daher angezeigt, zumal von einer durchaus vergleichbaren Fallanlage für die beiden Advokatinnen als Rechtsvertreterinnen der Privatklägerschaft auszugehen ist. Nachdem sich zusätzlich als schwierig erweisen würde, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten in der Honorarnote von Advokatin Jessica Baltzer im Detail festzulegen, rechtfertigt sich eine pauschale Kürzung. Hierbei erscheint dem Kantonsgericht eine Reduktion auf 10 Stunden als angemessen. Hinzuzuschlagen sind wiederum 6 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025 inklusive Weg. Damit ergibt sich ein Aufwand von 0,6667 Stunden à Fr. 200.00 inklusive Auslagen (= Fr. 133.55) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 10.30), somit Fr. 143.80 für das Jahr 2023, ein solcher von 15,3333 Stunden à Fr. 200.00 inklusive Auslagen (= Fr. 3'145.05) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (= Fr. 254.75), somit Fr. 3'399.80 für die Jahre 2024 und 2025, und damit insgesamt von Fr. 3'543.60. 2 .3.4 Unter Verweis auf die Ausführungen vorstehend in Erw. IV.2.2.4 wird auch diesbezüglich der Beschuldigte dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend dazu verurteilt, dem Privatkläger A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 60 % der Forderung, d.h. in Höhe von Fr. 2'126.15, zu bezahlen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2023, auszugsweise lautend: "1. Der von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte C. wird der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme vom 4. Mai 2021 bis 6. Mai 2021 von insgesamt 2 Tagen, in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie Art. 40 StGB und Art. 51 StGB.

2.  C. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen .

3.  Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter den GK-Nummern 21148 und 21149 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .

4.  a. Die von A. gegen C. geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wird gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.

b. C. wird dazu verurteilt , B. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.00 zu bezahlen.

c. Die von B. gegen C. geltend gemachte Schadenersatzforderung wird betreffend Lohnausfall ab Juli 2021, betreffend Fahrkosten ab Januar 2023 sowie betreffend Betreuungskosten Tagesmutter in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen . Die Mehrforderung wird abgewiesen .

5.  C. wird dazu verurteilt , A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 17'154.45 (inkl. 7,7 % MWST) zu bezahlen.

6.  C. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 44'745.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'811.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00.

7.  a. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von

b. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Christian Stöbi, vormaliger amtlicher Verteidiger von C. , mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2021 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 568.65 (inkl. 7,7 % MWST) aus der Staatskasse Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Honorar (83,6667 h zu Fr. 200.00/h) Fr. 16'733.33 Honorar HV 1. Tag, inkl. Weg (6 h zu Fr. 200.00/h) Fr. 1'200.00 Honorar HV Urteilseröffnung, inkl. Weg und Nachbesprechung (2 h zu Fr. 200.00/h) Fr. 400.00 Auslagen Fr. 182.10 7,7 % MWST auf Fr. 18'515.43 Fr. 1'425.68 Insgesamt Fr. 19'941.10 werden aus der Staatskasse entrichtet. ausgerichtet wurde.

c. C. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt neu gefasst: "1. C. wird der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme vom 4. Mai 2021 bis 6. Mai 2021 von insgesamt 2 Tagen, in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie Art. 40 StGB und Art. 51 StGB." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 3 bis 7 sowie in Dispositiv-Ziffer 2 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 15'500.00, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 15'000.00 sowie Auslagen von Fr. 500.00, gehen im Umfang von 60 % (= Fr. 9'300.00) zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers sowie im Umfang von 40 % (= Fr. 6'200.00) zu Lasten des Staates. III. IV. V. VI. Die Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Advokat Dr. Carlo Bertossa, in der Höhe von Fr. 357.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST (= Fr. 27.50), somit Fr. 384.50, sowie von Fr. 5'020.15 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST (= Fr. 406.65), somit Fr. 5'426.80, damit insgesamt Fr. 5'811.30, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 60 % (= Fr. 3'486.80) zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird dazu verurteilt , dem Privatkläger A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'126.15 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird dazu verurteilt , der Privatklägerin B. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'161.95 zu bezahlen. [Mitteilungen] Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen